Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung
gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte -
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Veranstalter:

Nachname/Firma/sonst. Veranstalter
Vorname
ggf. Geburtsname
Straße/Hausnummer, Postfach
EMail-Adresse
PLZ, Ort
(Erlaubnisbehörde)
Bei Firmen/sonst. Veranstalter: vertretungsberechtigte Person
Geburtsdatum
Geburtsort
Familienstand
Staatsangehörigkeit
Telefon
Telefax
Die Festsetzung folgender Veranstaltung wird beantragt:

Bezeichnung der Veranstaltung (z.B. fünfte Frühjahrsmesse):

Art der Veranstaltung:

Gegenstand der Veranstaltung:

von:
Art der Waren bzw. der Dienstleistungen:

Angaben zur Veranstaltung:

Die Veranstaltung findet an folgenden Tagen/Öffnungszeiten statt:
Datum
Datum
Datum
Datum
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(z.B. am ersten Sonntag nach Pfingsten (nur für Volksfeste, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte möglich; Messen, Ausstellungen höchstens für den Zeitraum von zwei Jahren)
Die Veranstaltung findet statt in:
genauer Ort der Veranstaltung (Ort mit Straße, Platz und/oder Gebäudename)
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Sonstiges:
 (z.B. besonderer Teilnehmerkreis, Art und Weise der Durchführung, Art der Waren/Dienstleistungen)

Unterlagen zum Antrag:

(über den notwendigen Umfang informiert die Erlaubnisbehörde)
- Führungszeugnis
wird nachgereicht
ist beigefügt
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- bei Firmen: Auszug aus dem Handels-/ Genossenschaftsregister
- Teilnehmer-/Warenverzeichnis
- Lageplan
- Teilnahmebedingungen
Ort, Datum
Unterschrift
Ich versichere, vorstehenden Antrag nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erstellt zu haben.
Datenschutzhinweise:
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.
MERKBLATT zum
Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung
gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte -
Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Füllen Sie den nachstehenden Antrag bitte sorgfältig aus.

Da zur ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) jeweils für den Veranstalter und für die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person unerlässlich ist, erscheint es zweckmäßig, diese Unterlagen bereits vor Antragstellung bei den zuständigen Behörden (für das Führungszeugnis die Meldebehörde) zu beantragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Übermittlung der gespeicherten Daten durch die zuständigen Bundesbehörden jeweils ca. 4 Wochen in Anspruch nimmt.

Der Veranstalter einer der nachgenannten Veranstaltungstypen sollte rechtzeitig Überlegungen darüber anstellen, ob es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Veranstaltung einer oder mehrere Marktprivilegien bedarf und ggf. einen Antrag auf Festsetzung dieser Veranstaltungen gem. § 69 Abs. 1 GewO stellen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Aussteller und Anbieter mit Ordnungsmaßnahmen der zuständigen Behörde rechnen müssen, wenn sie Marktprivilegien in Anspruch nehmen, ohne dass die betreffende Veranstaltung behördlich festgesetzt ist.

Nachstehend die Definition der einzelnen Veranstaltungstypen:

- Volksfest (§ 60b GewO)
Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

- Messe (§ 64 GewO)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot einer oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

- Ausstellung (§ 65 GewO)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zwecke der Absatzförderung informiert.

- Großmarkt (§ 66 GewO)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

- Wochenmarkt (§ 67 GewO)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der z. Zt. geltenden Fassung;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Ferner können aufgrund des § 67 Abs. 2 GewO in Verbindung mit der Rechtsverordnung der Landesregierung folgende Waren feilgeboten werden:

- Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

- Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Die Festsetzung bewirkt zum einen, dass Aussteller und Anbieter solcher Veranstaltungen von bestimmten, für andere gewerbliche Tätigkeiten geltenden Beschränkungen freigestellt sind (sog. Marktprivilegien). Im Interesse eines geordneten Veranstaltungsablaufs werden dem Veranstalter jedoch besondere Pflichten auferlegt:

- Durchführungspflicht für Spezial- und Jahrmärkte und für Wochenmärkte nach Maßgabe der Festsetzung (§ 69 Abs. 2 GewO)
- Anzeigenpflicht bei Änderungen der durch die Festsetzung geregelten Durchführungsmodalitäten u. a. für Messen und Ausstellungen
 (§ 69 Abs. 3 GewO)
- Verpflichtung zur Wahrung des grundsätzlichen Rechts auf Teilnahme aller Interessenten, die dem Teilnahmekreis der Veranstaltung
 angehören (§ 70 GewO)
- bei Volksfesten, Wochen- und Jahrmärkten Verbot des Erhebens eines Eintrittsgeldes von Besuchern bzw. des Forderns einer
 Vergütung von Ausstellern und Anbietern, die andere Kosten berücksichtigt als solche für das Überlassen von Raum und Ständen
 und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung
 (§ 71 GewO)







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