Antrag

auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO
Informationen zum Antrag

Voraussetzungen

1. Antragsberechtigt sind nur Handwerker und handwerksähnliche Betriebe, die in der Handwerksordnung aufgeführt sind.

2. Es dürfen in einem Handwerkerparkausweis maximal 2 Fahrzeuge auf einer Genehmigung eingetragen werden, wobei der Handwerkerparkausweis nur im Original in einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein eigener Handwerkerparkausweis erforderlich.

3. Bei allen Fahrzeugen muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln, die geeignet sind großes oder schweres Gerät oder umfangreiches Material zu transportieren. Ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

4. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.

5. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich nur auf das für die Ausübung es Gewerbes notwendige Parken von Fahrzeugen und gilt nur werktäglich während der Ladenöffnungszeiten. Die Genehmigung gilt nicht zum Parken um unmittelbaren Umfeld der Betriebssitzes.

6. Dem Antrag sind Kopien des Kraftfahrzeugscheine aller beantragten Fahrzeuge beizulegen.

Erklärung

Ich stelle die Genehmigungsbehörde von allen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergeben könnten.

Kosten

Die Kosten je Genehmigung betragen 61 €.

Es können maximal 2 Fahrzeuge je Genehmigung bewilligt werden.

Anlagen

- Kopie Handwerks- bzw. Gewerbekarte

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Straßenverkehrsangelegenheiten
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