Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Firma
Antragsteller
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Ort / Straße Nr.
/
Bezeichnung der
Veranstaltung
Der Veranstalter erklärt hiermit, den Bund, den Staat, die Länder, den Landkreis, die Gemeinde/Stadt und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
für die Durchführung einer Veranstaltung auf
öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Ich / Wir beantrage(n) eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Zeitraum
bis
vom
Uhr
Streckenverlauf
Uhr
Verantwortlicher
Startort
Zielort
voraussichtliche Zahl
der Teilnehmer
Fahrzeuge
Personen
Festwagen
Musikkapellen
Pferde
Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers
Uhrzeit
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
Die Hinweise zum
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Datei - Anlagen
Anlagen:
Nachweis Haftpflichtversicherung
Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde
über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
, den
An
Betreff
am
Versicherungsschein- bzw. Mitglieds-Nr.:
Bestätigung

Hiermit bestätigen wir, dass im Rahmen und Umfang der oben bezeichneten Versicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht privatrechlichen Inhalts gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO (Randnr. 20 - 23) für die Vorbereitung und Durchführung der oben bezeichneten Veranstaltung besteht.

- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Risiken im Zusammhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen
 und Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Risiken, die durch Versicherungen nach dem Gesetz über die Pflicht-
 versicherung für Kraftfahrzeughalter abzusichern sind (§ 1 PflVG) oder für die in gleicher Weise und in
 gleichem Umfang wie beim Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzutreten ist (§ 2 Abs. 2 PflVG).

- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche
 (wie z. B. straßenrechtliche Erstattungsansprüche).

 Individuell gemäß Vertragsinhalt anzupassen (zutreffende Alternative bitte ankreuzen):

 Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall


















































Euro für Vermögensschäden.
Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme
ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person) und
Euro für Vermögensschäden.
Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme
ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person).
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle anlässlich dieser Veranstaltung beträgt das
-fache dieser Versicherungssummen.
Ort
Datum
Name in Druckschrift und/ oder Stempel
(Versicherungsgesellschaft)
(Ort)
(Datum)
(Name des Veranstalters) / Versicherungsnehmer
(Ort)
(Bezeichnung der Veranstaltung)
(Veranstaltungstag(e))
Euro für Personenschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme
Euro für Sachschäden und
ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person),
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Übermäßige Straßennutzung-

7.  Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflicht-
    ansprüche (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:

-  Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 € für Personenschäden
  (für die einzelne Person mindestens 150.000 €),
  100.000 € für Sachschäden,
  20.000 € für Vermögensschäden;

-  bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
  250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €),
  50.000 € für Sachschäden,
  5.000 € für Vermögensschäden;

-  bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonstigen Veranstaltungen,
  250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100 000 €),
  50.000 € für Sachschäden,
  5.000 € für Vermögensschäden.

8.  Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden,
    für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit
    folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden:

    -     bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000 € pauschal;
    -     bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 500.000 € pauschal.

9.  Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter
    für die Schäden,die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden
    sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen werden.
    Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahr-
    zeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen.
    Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden
    aufzuerlegen.
    Mindestversicherungssummen sind:

-      für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen
      500.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
      150.000 € für die einzelne Person,
      100.000 € für Sachschäden,
      20.000 € für Vermögensschäden;

-      für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts
      250.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
      150.000 € für die einzelne Person,
      50.000 € für Sachschäden,
      10.000 € für Vermögensschäden.

  Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender
  Versicherungssummen aufzuerlegen:
  15.000 € für den Todesfall,
  30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).

 Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage
  an die Geschädigten gezahlt werden.
  In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die
  Versicherungsgesellschaften einzuräumen.

  Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer,
  Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender
  Unfallversicherungsschutz besteht:
  7.500 € für den Todesfall,
  15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).

  Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.


























































































































Veranstaltererklärung
, den
Hinsichtlich der von mir beantragten Veranstaltung
1. Mir ist bekannt, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des
   § 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG) bzw. §§ 14 - 23 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) darstellt und ich
   als Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sonder-
   nutzung entstehen.
2. Mir ist bekannt, das der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde keinerlei Gewähr dafür
   übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden
   können. Den Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung
   keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht.
3. Soweit die zuständigen Behörden aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für besondere Maßnahmen
    verlangen können, verpflichte ich mich diese zu erstatten.
4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs
  -ordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflichtversicherungen sowie ggf.
   notwendigen Unfallversicherungsschutz bin ich informiert. Mir ist bekannt, dass es sich bei den in der
   vorgenannten Verwaltungsvorschrift aufgeführten Versicherungssummen lediglich um
   Mindestversicherungssummen handelt. Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten
   Versicherungsschutz stelle ich zur Verfügung bzw. habe ich bereits zur Verfügung gestellt. Mir ist bekannt,
   dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

























Ort
Datum
Name in Druckschrift und/ oder Stempel
(Veranstalter)
(Ort)
(Datum)
(Bezeichnung und Datum der Veranstaltung)
erkläre ich Folgendes: