Eingangsvermerk der Behörde:
Antragsteller/in (genaue Bezeichnung des Unternehmens)
Angaben über den /die Inhaber/in, Geschäftsführer/in bzw. Gesellschafter
Linien- oder Urkundennummer:
einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG für einen Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 44 PBefG
Die zutreffenden Angaben sind von Ihnen auszufüllen oder anzukreuzen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die als Anlage zu kennzeichnen sind.
Der Antrag ist mit Originalunterschrift einzureichen.
Antrag und Unterlagen nach 14.1 sind folgendermaßen zu übermitteln:
a) per E-Mail an LBV-PV@LBV.Brandenburg.de
b) bei Datenvolumen über 10 MB nach individueller Absprache
Stimmt die beantragte Maßnahme mit dem Nahverkehrsplan des/der Aufgabenträger(s) überein?
Falls nein, Abweichungen unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2a PBefG gesondert begründen:
Welche anderen Verkehrsunternehmen sind bereits im Gebiet des beantragten Verkehrs tätig?
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
Die Linienführung tangiert den Bereich folgender Aufgabenträger:
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
Welche Verkehrsverbesserungen sind mit der Neueinrichtung bzw. Änderung oder Erweiterung
verbunden? (Bitte kurze Erläuterungen, u.a. hinsichtlich des Fahrplans, der Haltestellen, des
Linienweges - ggf. auch auf einem Anlagebogen):
Maßnahmen zur Erreichung einer möglichst barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs nach
dem Nahverkehrsplan / den Nahverkehrsplänen (§ 8 Abs. 3 PBefG)
Bitte nur bei beantragter Erweiterung oder Änderung einer bestehenden Genehmigung angeben:
Welche exakten Änderungen werden im Vergleich zur bisherigen Genehmigung beantragt?
Folgende Unterlagen, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, sind einzureichen:
Des Weiteren sind folgende Unterlagen einzureichen:
geprüfte Jahresabschlüsse nach Artikel 7 Verordnung (EG) 1071/ 2009
abweichend kann auch eine testierte Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 PBZugV
(deren Stichtag nicht länger als 1 Jahr zurück liegen darf) ggf. mit Zusatzbescheinigung eingereicht werden
Zulassungsbescheinigung (Teil 1) für die Kraftfahrzeuge
Nachweis über die Durchführung der Hauptuntersuchung (HU-Bericht oder Prüfbuch) gemäß § 41 Abs. 2 bzw. § 42 Abs. 1 BOKraft
Fahrzeugliste (s. Anlage)
Erforderliche linienbezogene Unterlagen:
Skizze in geeignetem Maßstab (ggf. mehrere Seiten), in der das Bediengebiet mit allen konventionellen und/ oder virtuellen Haltestellen und Haltestellenbezeichnungen eingezeichnet ist
Übersichtskarte in A4 über das gesamte Bediengebiet
Beförderungsentgelte (VBB-Tarif oder anderer Tarif) und ggf. Zuschläge
ggf. Nachweise über „besondere Beförderungsbedingungen", falls diese abweichend von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen beantragt werden
Übersicht Bediengebiet km²
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung/Änderung soll betragen:
Jahre bei Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen (Höchstdauer 10 Jahre gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 PBefG oder für einen längeren Zeitraum gemäß § 16 Abs. 2. S. 3, 4 PBefG)
Bei Unternehmen, die nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind:
Kopie Gesellschaftsvertrag (z.B. GbR- Vertrag)
Bescheinigung in Steuersachen (vom zuständigen Finanzamt)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER), Polizeiliches Führungszeugnis (BZR) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) für den/die Antragsteller/in und ggf. für den/die Verkehrsleiter sowie für die Firma, zur direkten Weiterleitung an die Behörde
Alternativ können diese Unterlagen auch durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) beim Bundesamt für Justiz und Kraftfahrt-Bundesamt eingeholt werden. Hierzu geben Sie bitte Ihre Zustimmungserklärung ab: Der Einholung von BZR, GZR und FAER durch das Landesamt für Bauen und Verkehr wird zugestimmt.
Mit dem Gebührenbescheid zur Antragstellung werden jeweils 3,30 Euro pro Auskunft aus dem FAER durch das LBV vom Antragsteller erhoben und gesondert ausgewiesen.
Auflistung der konventionellen und/ oder virtuellen Haltestellen
Arbeitsvertrag für internen Verkehrsleiter (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009) oder Geschäftsbesorgungsvertrag für externen Verkehrsleiter (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009)
Vorlage entfällt, wenn Verkehrsleiter zugleich Inhaber, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist
Für den/die Antragsteller/vertretungsberechtigten Personen und für den/die Verkehrsleiter:
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 13 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO )) -
ich die Angaben in diesem Antrag und in den beigefügten Anlagen, die Bestandteil dieses Antrages sind, nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe. Mit der Einholung weiterer Auskünfte durch die Genehmigungsbehörde aus den einschlägigen Registern erkläre ich mich einverstanden. Die Hinweise zum Datenschutz habe ich zur Kenntnis genommen.
Verantwortlich für die Datenerhebung ist das:
Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel: 03342 4266-0
E-Mail: poststelle@lbv.brandenburg.de
Landesamt für Bauen und Verkehr
z. H. Datenschutzbeauftragter Herr André Böttner
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel: 03342 4266-1500
E-Mail: lbv-dsb@lbv.brandenburg.de
Empfänger der personenbezogenen Daten:
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:
Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Genehmigung beim LBV gespeichert. Kann das Verwaltungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Unterlagen) nicht beendet werden, werden Ihre Daten nach 2 Jahren gelöscht; die Frist beginnt mit Antragseingang.
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, wird prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten:
Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf Genehmigung einer innerdeutschen Personenbeförderung mit Straßenbahnen, mit Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das LBV Sie nachstehend gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
Der Beauftragte für den Datenschutz ist erreichbar unter:
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 i.V.m. §§ 12, 13 Abs. 1 PBefG bzw. § 2 i.V.m. §§ 12, 13 Abs. 1a PBefG i.V.m. Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet werden.
Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Genehmigungsbehörde nach dem PBefG zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 12 PBefG verarbeitet.
Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre personenbezogenen Daten rechts-
widrig verarbeitet werden. Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Branden-
burg, Dagmar Hartge, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow. Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesdatenschutzbeauftragten unter http://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
Ihre Daten werden gemäß § 14 Abs. 1 PBefG weitergegeben an:
- Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr
oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben
- im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegende Gemeinden
- Aufgabenträger (i.d.R. Landkreise)
- Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen
- örtlich zuständiger Träger der Straßenbaulast
- nach Landesrecht zuständige Planungsbehörden
- für Gewerbeaufsicht zuständige Behörden
- andere Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden
- Industrie- und Handelskammern
- Fachverbände der Verkehrtreibenden
um diese vor der Entscheidung über Ihren Antrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu beteiligen.