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Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerkesbetriebe nach § 46 StVO wird per unverschlüsselter Mail verschickt. Mit dem Abschicken des Online-Formulars wird die Einwilligung erteilt, dass die Übersendung des Antrages einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe an die angegebene Mail-Adresse erfolgen kann. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Antragsteller/ Angaben zu meinem Betrieb
Anschrift der zuständigen Behörde
für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO
Hiermit beantrage ich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Tätigkeiten des Betriebes
- im eingeschränkten Haltverbot/ in Haltverbotszonen (Verkehrszeichen 286/290 StVO),
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkschein-
automaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
- in Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb von markierten Flächen.
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
rechtsverbindliche Unterschrift (bei Online-Antragstellung nicht erforderlich)
1. Antragsberechtigt sind nur Handwerker und handwerksähnliche Betriebe, die in der Hand-
werksordnung aufgeführt sind.
2. Es dürfen in einem Handwerkerparkausweis maximal 4 Fahrzeuge eingetragen werden, wobei
der Handwerkerparkausweis nur im Original in einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei
gleichzeitiger Nutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein eigener Handwerkerpark-
ausweis erforderlich.
3. Bei allen Fahrzeugen muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln, die geeignet sind
großes oder schweres Gerät oder umfangreiches Material zu transportieren. Ausschließlich privat
genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
4. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich nur auf das für die Ausübung des Gewerbes
notwendige Parken von Fahrzeugen und gilt nur werktäglich während der Ladenöffnungszeiten.
Ich stelle die Genehmigungsbehörde von allen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus der
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergeben könnten.