Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,

bitte lesen Sie sich die unten stehenden Informationen aufmerksam durch. Danach bestätigen Sie bitte die Checkbox (neben der Anrede oben links), so dass sich der Antrag öffnet und Sie Ihre Antragsdaten eingeben können.

Bei der Beantragung einer Genehmigung für einen oder mehrere Umzüge:
Bitte stellen Sie immer nur einen Antrag, auch wenn es sich um mehrere Umzüge handelt. Diese können alle im Feld Streckenverlauf einzeln, mit Datum, Uhrzeit und teilnehmenden Personen (evtl. Fahrzeuge, Pferde) eingetragen werden. Sollte der Platz dafür nicht ausreichen, hängen Sie alle Umzüge auf einem separaten Blatt, hochgeladen als pdf an den Antrag an. Ebenso laden Sie (nach Ausdruck) die 2. Seite des Antrages, (Veranstaltererklärung) unterschrieben als pdf an. Liegt bei Antragstellung die Versicherungsbestätigung bereits vor, (hier wird nur die Seite 3 des Antrages vom Versicherer ausgefüllt akzeptiert), sollte diese auch im pdf Format direkt dem Antrag beigefügt werden. Eine Übersendung der Originalunterlagen, per Post, ist somit hinfällig. Liegt die Versicherungsbestätigung noch nicht vor, kann diese auch per E-Mail an amt65@kreis-dueren.de übersandt werden. Wichtig ist, dass der Antrag mindestens
3 bis 4 Wochen bevor der Umzug stattfindet bei der Straßenverkehrsbehörde online beantragt wird.

Für die Beantragung der Genehmigung für eine Veranstaltung (Motor-, Rad-, Laufsport) gelten die obigen Hinweise für Umzüge. Bei Veranstaltungen sind die Streckenverläufe jedoch meist umfangreicher, daher ist es sinnvoll, diese im Internet vorab über ein  Portal (z.B. Komoot) zu generieren und nur den Link zur Seite zu übersenden. Diesen Link tragen Sie bitte im Feld Streckenverlauf ein und übersenden diesen Link bitte noch einmal separat an amt65@kreis-dueren.de. Sollten Streckenpläne in Textform oder Kartenformat vorliegen, können diese auch als pdf dem Onlineantrag beigefügt werden.

Möchten Sie eine Straßensperrung in Verbindung mit einem Umzug oder einer Veranstaltung beantragen, schreiben Sie einen Hinweis in das Feld Streckenverlauf und/oder Straßensperrung und fügen dem Antrag einen Verkehrszeichenplan im pdf Format hinzu.
Dies gilt ebenso, wenn es sich ausschließlich um eine Straßensperrung handelt. Hier ist neben dem Verkehrszeichenplan auch die Veranstaltererklärung und eine Versicherungsbestätigung erforderlich.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich VOR Antragstellung für Umzüge/ Veranstaltungen an Frau Croé Tel.: 02421-221065215 und bei Straßensperrungen an Frau Schneider Tel.: 02421-221065212.
Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Antragsteller/in (Verein und 1. Vorsitzender)
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
Sonstige Anlagen
für die Durchführung einer Veranstaltung
Ich / Wir beantrage(n) eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer Veranstaltung in öffentlichem Verkehrsraum.
Mobil
in öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Telefon
E-Mail
Verantwortlicher für die Durchführung der Veranstaltung
(Veranstaltungsleiter/ Zugleiter)
Mobil
Name
Ort / Straße Nr.
/
Bezeichnung der
Veranstaltung
Zeitraum
bis
vom
Uhr
Streckenverlauf und/ oder
Straßensperrung
900 Zeichen
Uhr
Startort
Zielort
voraussichtliche Zahl
der Teilnehmer
Fahrzeuge
Personen
Pferde
Dem Antrag sollte zur Verdeutlichung ein Kartenausschnitt, eine Skizze oder ein Verkehrszeichenplan und gegebenenfalls weitere Erläuterungen zur geplanten Veranstaltung beigefügt werden.
Für weitere Veranstaltungen/ Umzüge/ Streckenbeschreibung, separates Beiblatt anfügen.
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
330 Zeichen
Veranstaltererklärung

Die Verpflichtung nach § 45 Abs. 5 der StVO zur Aufstellung aller von der Straßenverkehrs-
behörde angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird vom Antragsteller
übernommen.
Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Beschaffung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Hinsichtlich der von mir beantragten Veranstaltung erkläre ich Folgendes:

1. Mir ist bekannt, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundes-
   fernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 18 des Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) darstellt
   und ich als Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßen-
   baulast durch die Sondernutzung entstehen.

2. Mir ist bekannt, dass der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde
   keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt  
   Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt
   werden können. Den Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen
   der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

3. Soweit die zuständigen Behörden aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für
   besondere Maßnahmen verlangen können, verpflichte ich mich, diese zu erstatten.

4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-
   Ordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflicht-
   versicherungen sowie ggf. notwendigen Unfall-versicherungsschutz bin ich informiert.
   Mir ist bekannt, dass es sich bei den in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift
   aufgeführten Versicherungssummen lediglich um   Mindestversicherungssummen handelt.     Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten Versicherungsschutz stelle
   ich zur Verfügung bzw. habe ich bereits zur Verfügung gestellt.
   Mir ist bekannt, dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann.


















































Ort
Datum
Unterschrift des Antragstellers
Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde
über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
, den
An
Betreff
am
Versicherungsschein- bzw. Mitglieds-Nr.:
Bestätigung

Hiermit bestätigen wir, dass im Rahmen und Umfang der oben bezeichneten Versicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht privatrechlichen Inhalts gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO (Randnr. 20 - 23) für die Vorbereitung und Durchführung der oben bezeichneten Veranstaltung besteht.

- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Risiken im Zusammhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen
 und Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Risiken, die durch Versicherungen nach dem Gesetz über die Pflicht-
 versicherung für Kraftfahrzeughalter abzusichern sind (§ 1 PflVG) oder für die in gleicher Weise und in
 gleichem Umfang wie beim Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzutreten ist (§ 2 Abs. 2 PflVG).

- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche
 (wie z. B. straßenrechtliche Erstattungsansprüche).

 Individuell gemäß Vertragsinhalt anzupassen (zutreffende Alternative bitte ankreuzen):

 Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall

















































Euro für Vermögensschäden.
Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme
ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person) und
Euro für Vermögensschäden.
Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme
ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person).
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle anlässlich dieser Veranstaltung beträgt das
-fache dieser Versicherungssummen.
Ort
Datum
Name in Druckschrift und/ oder Stempel
(Versicherungsgesellschaft)
(Ort)
(Datum)
(Name des Veranstalters) / Versicherungsnehmer
(Ort)
(Bezeichnung der Veranstaltung)
(Veranstaltungstag(e))
Euro für Personenschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme
Euro für Sachschäden und
ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person),
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 (2) StVO

7.  Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflicht-
    ansprüche (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:

-  Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 € für Personenschäden
  (für die einzelne Person mindestens 150.000 €),
  100.000 € für Sachschäden,
  20.000 € für Vermögensschäden;

-  bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
  250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €),
  50.000 € für Sachschäden,
  5.000 € für Vermögensschäden;

-  bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonstigen Veranstaltungen,
  250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100 000 €),
  50.000 € für Sachschäden,
  5.000 € für Vermögensschäden.

8.  Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden,
    für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit
    folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden:

    -     bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000 € pauschal;
    -     bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 500.000 € pauschal.

9.  Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter
    für die Schäden,die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden
    sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen werden.
    Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahr-
    zeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen.
    Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden
    aufzuerlegen.
    Mindestversicherungssummen sind:

-      für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen
      500.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
      150.000 € für die einzelne Person,
      100.000 € für Sachschäden,
      20.000 € für Vermögensschäden;

-      für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts
      250.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
      150.000 € für die einzelne Person,
      50.000 € für Sachschäden,
      10.000 € für Vermögensschäden.

  Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender
  Versicherungssummen aufzuerlegen:
  15.000 € für den Todesfall,
  30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).

 Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage
  an die Geschädigten gezahlt werden.
  In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die
  Versicherungsgesellschaften einzuräumen.

  Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer,
  Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender
  Unfallversicherungsschutz besteht:
  7.500 € für den Todesfall,
  15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).
  Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.