Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 (2) StVO
7. Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflicht-
ansprüche (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:
- Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 € für Personenschäden
(für die einzelne Person mindestens 150.000 €),
100.000 € für Sachschäden,
20.000 € für Vermögensschäden;
- bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €),
50.000 € für Sachschäden,
5.000 € für Vermögensschäden;
- bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonstigen Veranstaltungen,
250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100 000 €),
50.000 € für Sachschäden,
5.000 € für Vermögensschäden.
8. Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden,
für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit
folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden:
- bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000 € pauschal;
- bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 500.000 € pauschal.
9. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter
für die Schäden,die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden
sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen werden.
Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahr-
zeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen.
Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden
aufzuerlegen.
Mindestversicherungssummen sind:
- für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen
500.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
150.000 € für die einzelne Person,
100.000 € für Sachschäden,
20.000 € für Vermögensschäden;
- für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts
250.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
150.000 € für die einzelne Person,
50.000 € für Sachschäden,
10.000 € für Vermögensschäden.
Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender
Versicherungssummen aufzuerlegen:
15.000 € für den Todesfall,
30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).
Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage
an die Geschädigten gezahlt werden.
In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die
Versicherungsgesellschaften einzuräumen.
Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer,
Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender
Unfallversicherungsschutz besteht:
7.500 € für den Todesfall,
15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).
Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.