Anschrift der zuständigen Behörde
Ort, Datum, Unterschrift
des Antragstellers
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Verboten ist innerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§33 Abs.1 Nr.3 Satz 2).
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig
(§33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 9 der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO)
Ich / Wir beantrage(n) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.