- Führungszeugnis
und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
vom neuen gesetzlichen Vertreter und/oder Verkehrsleiter
Erläuterungen zur Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Diese Unterlagen können Sie zu Ihrer Antragstellung selbst einreichen.
Alternativ können diese Unterlagen auch durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV beim Bundesamt für Justiz eingeholt werden.
Hierzu geben Sie bitte Ihre Zustimmungserklärung ab, indem Sie die entsprechende Auswahl treffen.
Mit dem Gebührenbescheid zur Antragstellung werden jeweils 13,00 Euro pro FZ/GZR durch das LBV vom antragstellenden
Unternehmen erhoben.
Der Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister durch das Landesamt für
Bauen und Verkehr wird zugestimmt. Die vorgenannten Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen.
- Kenntnisnahme der Hinweise zum Datenschutz
vom neuen gesetzlichen Vertreter und/oder Verkehrsleiter
In Umsetzung des § 15 GüKG i.V.m. der Verkehrsunternehmensdatei Durchführungsverordnung - VUDat-DV sowie des seit 04.12.2011
geltenden Gemeinschaftsrechts (VO (EG) Nr. 1071/2009) führt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Verkehrsunternehmensdatei
über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs. Das LBV ist verpflichtet, die entsprechenden
Angaben dem BAG zu übermitteln. Diese Hinweise zum Datenschutz wurden durch den gesetzlichen Vertreter und/oder Verkehrsleiter
zur Kenntnis genommen.
- Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
vom neuen Verkehrsleiter
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c oder Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009
vom neuen Verkehrsleiter
Durch den/die Antragsteller wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind sowie die in Kopie
beigefügten Unterlagen mit dem jeweiligen Original übereinstimmen.
Hiermit wird versichert, dass die Person, die diesen Antrag in den Rechtsverkehr gibt, rechtsverbindlich für das antrag-
stellende Unternehmen handelt.