Folgende Unterlagen werden mit dem Antrag vorgelegt:
1. Fracht- und Belegpapiere
2. Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der
für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
3. für grenzüberschreitenden Verkehr den Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenz-stelle für Ladungen auf
Lastkraftwagen.
4. Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in
deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine ent-
sprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
5. Bei Dauerausnahmegenehmigungen eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Notwendigkeit
der regelmäßigen Beförderung (siehe unten).
Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln;
- Termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
- für Güter, zu deren Beförderung kein Fahrzeug bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar ist,
- für Güter zu deren Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt;
- für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzkontrollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.