dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr für die vorhandenen Fahrzeuge gegeben ist, die auf Grund der bereits erteilten oder hiermit beantragten auszutauschenden Auszüge zu den Genehmigungsurkunden eingesetzt werden können. Ein Nachweis hierfür kann durch die Genehmigungsbehörde verlangt werden.