Antrag
Zur Durchführung von dringend notwendigen Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird hiermit eine Ausnahmegenehmigung beantragt
Name des Fahrzeughalters
Genaue Bezeichnung
des Unternehmens
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Firma
Antragsteller
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen
in der derzeit gültigen Fassung
Anschrift (Sitze d. Unternehmens
oder der Zweigniederlassung)
Kennzeichen
weitere Kennzeichen
Gewicht (t)
Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von
Art des Gutes
Gewicht (kg)
von
(Abgangsort und genaue Anschrift der Ladestelle)
nach
(Empfangsort)
über
(genauer Beförderungsweg)
für die Zeit
Uhr
bis
vom
Uhr
Die Leerfahrt
beginnt in
Ausführliche
Begründung
des Antrages
Ort, Datum, Unterschrift
des Antragstellers
Uhrzeit
Sonstige Datei - Anlagen
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
Beilagen und Begründung der Dringlichkeit des Transportes:

a) Fracht- und Belegpapiere

b) Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der
    für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.

c) für grenzüberschreitenden Verkehr den Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenz-stelle für Ladungen auf
    Lastkraftwagen.

d) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in
    deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine ent-
    sprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Grundsätze:

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Es können z.B. folgende Maßstäbe maßgebend sein:

a) Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,

b) termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,

c) Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,

d) Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genuss-mitteln und Getränken.

e) Beförderung von Turnierpferden, für die auf dem Turnierplatz keine geeigneten Stallungen vorhanden sind,

f) Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,

g) Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Abflugplätzen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO.
Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.
Die Erteilung von Ausnahmen mit Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet ist unzulässig. Schnittblumen können nur als Beiladung befördert werden.

Mindestmotorleistung

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 6 PS je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängerlast erreichen.

Grenzüberschreitender Verkehr

Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lkw-Ladungen besetzt sind.

Nur für Dauergenehmigungen!

Außerdem ist ein Nachweis der Dringlichkeit vorzulegen (z.B. durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer).