a) den Straßenabschnitt b) die im Zuge des Abschnittes bereits stehenden Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und Anlagen c) die Art und das Ausmaß der Arbeitsstelle d) die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e) Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss, an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht vorgesehen ist (bei automatisch arbeitenden Lichtzeichenanlagen auch den Phasenlauf)