Antrag
auf Erteilung/ Änderung eines
Bewohner - Parkausweises
Anschrift der zuständigen Behörde
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Ich beantrage einen Bewohner - Parkausweis (PKW oder gleichgestelltes Fahrzeug) für
gemäß § 45 1 b Nr. 2 a Straßenverkehrsordnung
(StVO)
Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben oder die missbräuliche Nutzung die Aufhebung der Bewohnerparkgenehmigung und die Einziehung des Parkausweises zur Folge haben können.
Ort, Datum, Unterschrift
des Antragstellers
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen!)
I. Bewohner-Parkausweis gemäß § 45 (1 b) Nr. 2 a StVO erteilt.
II. Bewohner-Parkausweis ausgehändigt.
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf Seite 2.
Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Formular auf die doppelte Schreibweise (männlich/weiblich) für Personenbezeichnungen durchgehend verzichtet und lediglich die männliche Formulierung verwendet.
Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten jedoch sinngemäß auch für Frauen.
1. Gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrs-
behörden für Bewohner von städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel, welche
die Voraussetzungen unter der nachstehenden Ziffer 4 erfüllen, eine vollständige oder zeitlich
beschränkte Reservierung des Parkraums sowie eine damit verbundene Freistellung von der
Parkgebührenpflicht anordnen.
Zum Nachweis dieser 'Bewohnerparkvorrechte' wird dem entsprechenden Personenkreis
eine Sonderparkberechtigung (Bewohnerparkausweis) ausgestellt.
Der hierfür erforderliche Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Nutzung
zu stellen.
2. Die Sonderparkberechtigung erstreckt sich jeweils nur auf das laufende Kalenderjahr.
3. Die Sonderparkberechtigung ist nur in dem auf dem Bewohnerparkausweis (durch die
Parkausweis-Nr.) benannten Bereich gültig.
Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
Für den Fall, dass die Bewohnerparkplätze durch behördlich angeordnete Maßnahmen im
öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Baustellen, Veranstaltungen) kurzzeitig oder auch längerfristig
entfallen, wird kein Parkraumersatz zur Verfügung gestellt.
4. Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderparkberechtigung:
- Der Antragsteller muss in dem Bereich, für welchen ein Bewohnerparken eingerichtet ist,
mit Hauptwohnung amtlich gemeldet sein und auch tatsächlich dort wohnen.
- Das entsprechende Kraftfahrzeug muss entweder auf den Antragsteller zugelassen sein
oder ihm durch ein alleiniges Nutzungsrecht ständig zur Verfügung stehen.
Im letzteren Fall ist darüber eine schriftliche Bestätigung des Halters vorzulegen.
- Der Antragsteller darf weder über eine Garage noch einen privaten Stellplatz in fußläufig
zumutbarer Entfernung zur Wohnung verfügen.
Zumutbar ist eine Wegstrecke von bis zu 300 m Fußweg (tatsächlich zurückzulegende Strecke,
nicht Luftlinie) von der Wohnung bis zur Garage bzw. Stellplatz.
5. Für die Erteilung einer Sonderparkberechtigung sind folgende Unterlagen/Nachweise vorzulegen:
- KfZ-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters über die Gewährung eines dauerhaften
Nutzungsrechts an dem betreffenden Fahrzeug (sofern Fahrzeughalter und -nutzer nicht
identisch sind)
6. Für die Erteilung der Sonderparkberechtigung wird eine Gebühr verlangt.
Halterbestätigung
für die Erteilung einer Sonderparkberechtigung gemäß § 45 I b Nr. 2a StVO für Bewohner
Datum, Unterschrift des Fahrzeughalters
dass ich das auf mich als Halter zugelassene Fahrzeug mit dem
dauerhaft zur Verfügung und alleinigen Nutzung überlassen habe.
Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Formular auf die doppelte Schreibweise (männlich/weiblich) für Personenbezeichnungen durchgehend verzichtet und lediglich die männliche Formulierung verwendet.
Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten jedoch sinngemäß auch für Frauen.
Stadt Villingen-Schwenningen
Bürgeramt
Postfach 12 60
78002 Villingen-Schwenningen
Bitte füllen Sie den nachstehenden Antrag vollständig aus. Sie helfen dadurch mit, Rückfragen zu vermeiden und die Bearbeitung zu beschleunigen. Vielen Dank.
Ansprechpartner:
Straßenverkehrsbehörde
Auf der Steig 6
Tel: 07721/82-1431, -1441 oder -1445
Fax: 07721/82-1423
E-Mail: verkehrswesen@villingen-schwenningen.de