IV. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Die unter Ziffer 3 genannte Arbeitsstelle wird wie folgt abgesichert:
Bei Bauunternehmen: Ohne Vorlage/ Angabe eines Regel-/Verkehrszeichenplans in Verbindung mit einem Lageplan ist eine Bearbeitung nicht möglich.
Es ist zu beachten, dass die Stadt Gunzenhausen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen e. V. (AGFK Bayern) ist und entsprechend die Führung und Lenkung des Fuß- und Radverkehrs an Arbeitsstellen auf Geh-/Radwegen, Radfahrstreifen, Radfahrschutzstreifen dargestellt werden muss. Der AGFK-Leitfaden "Baustellen" steht
unter www.agfk-bayern.de/dokumente.html zur Verfügung.
VI. Wiederherstellung der Verkehrsfläche
Erklärung:
Hiermit wird versichert, dass der/die Antragsteller/in die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Sicherungsmaßnahmen an der Arbeitsstelle durch Anbringung von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Markierungen sowie der Beleuchtung und die Bedienung einer erforderlichen Signalanlage und trägt die dafür entstehenden Kosten. Der Antragsteller erklärt, dass er über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsstellensicherung entsprechend der RSA verfügt.
Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch die Maßnahme bedingt sind und mit Ihnen im ursächlichen Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen. Bei Sperrung öffentlicher Verkehrsflächen, die sich nicht im Eigentum der Stadt Gunzenhausen befinden, ist die vorherige Erlaubnis des Grundstückseigentümers einzuholen.
Ohne Genehmigung begonnene Arbeit werden polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht.
Der Antragsteller erklärt für sich und für die verantwortliche Person für die Verkehrsabsicherung durch Vollmacht das Einverständnis, dass die Antragsdaten von der Stadt Gunzenhausen gespeichert werden und zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Spartenträger, Polizei und ÖPNV-Verkehrsbetriebe übermittelt werden.
Der Verkehr wird umgeleitet über (Umleitungsplan beifügen):
Die Verkehrssicherungsmaßnahmen werden wie folgt betrieben:
voraussichtliches Ende der Maßnahme:
Bitte beachten, dass bei längerer Dauer als angegeben rechtzeitig vor Ablauf des genannten Endes der Maßnahme eine Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung beantragt werden muss.
Für die Bearbeitung von eingehenden Anträgen, sowie deren Anhörung (zwingend Sachgebiet Tiefbau, ggf. Polizei, ÖPNV-Betreiber, Feuerwehr) benötigen wir eine Vorlaufzeit von mindestens 5 Arbeitstagen. Bei Vollsperrungen von Straßen wird eine Vorlaufzeit von 10 Arbeitstagen benötigt
(z.B. für die Abstimmung von geänderten ÖPNV-Linienverkehren, Schulbusverkehr, rechtzeitige Information der Öffentlichkeit).
Informationen und Hinweise zum Antrag auf verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO
Bei Unterschreitung der oben angegebenen Antragsfristen kann ein Antrag abgelehnt werden oder aber aufgrund des erhöhten Aufwands mit einer höheren Verwaltungsgebühr erlassen werden.
Die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit der örtlich vorhandenen dauerhaften Beschilderung abzustimmen. Dauerhafte Verkehrszeichen, die dem Verkehrszeichenplan entgegenstehen oder zuwiderlaufen, sind abzudecken und im Verkehrszeichenplan darzustellen.
Bei der Beschilderung angeordneter Haltverbotszonen ist Folgendes zu beachten:
Haltverbotszeichen müssen mindestens 3 volle Tage vor Inkrafttreten aufgestellt sein (z.B. Aufstellung am Montag, Inkrafttreten frühestens am Freitag) und mittels Zusatzzeichen den Beginn des Inkrafttretens darstellen. Die Aufstellung darf erst nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen. Dies ist bei der rechtzeitigen Beantragung zusätzlich zu beachten!
Alle Haltverbotsschilder müssen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, den ergänzenden Verwaltungsvorschriften sowie der RSA entsprechen. Die Auflagen aus der verkehrsrechtlichen Anordnung sind umzusetzen. Ansonsten können durch die Polizei weitergehende Maßnahmen nicht erfolgen. Die Versetzung von Fahrzeugen ist dann auf Risiko und Kosten des Antragstellers durchzuführen.
Änderungen, Verlängerungen sowie Verschiebungen sind zwingend und frühzeitig zu melden bzw. zu beantragen. Das Aufstellen von Verkehrszeichen über den angeordneten Zeitraum hinaus stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das Anzeigen des Bauendes ist zwingend erforderlich wegen der Wiederzufahrt der Rettungsfahrzeuge und des Linienverkehrs.
Spartenauskünfte sind vom Antragsteller selbst einzuholen.
Der Antragsteller kann bei tatsächlicher oder rechtlicher Änderung der Maßnahmen sowie bei Nichtanspruchnahme bzw. Widerruf der verkehrsrechtlichen Anordnung keinen Ersatzanspruch
geltend machen.
Informationen zum Datenschutz
Erhebung von Daten bei der betroffenen Person, Art. 13 Datenschutzgrundverordnung
Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeiten
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf eine temporäre
verkehrsrechtliche Anordnung nach der StVO, Sondernutzungserlaubnis für eine
Baustelle bzw. Ihre Benennung als Verantwortliche/r für die Verkehrssicherung gemäß
den Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen.
Kontaktdaten des Verantwortlichen
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Karl-Heinz Fitz
Kontaktdaten des zuständigen Sachgebiets
ordnungsamt@gunzenhausen.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Datenschutzbeauftragter der Stadt Gunzenhausen
datenschutzbeauftragter@gunzenhausen.de
Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Ihre Daten werden erhoben, um Ihren unter Nr. 1 genannten Antrag zu bearbeiten
bzw. Sie als verantwortliche Person für die Verkehrssicherung zu erfassen.
Ihre Daten werden auf Grundalge von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m.
Art. 4 Abs. 1 BayDSG i. V. m. § 45 StVO, Art. 18 bzw. 22 BayStrWG, der Richtlinie für die
Sicherung von Arbeitsstellen an Straße (RSA 95) erhoben.
Empfänger und Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden im Rahmen gesetzlicher
Übermittlungsbestimmungen an andere Stellen, Behörden und Dritte weitergegeben,
um die Abwicklung und Kontrolle Ihrer Maßnahme zu ermöglichen, gesetzliche und
satzungsgemäße Anhörungs- und Informationspflichten erfüllen zu können, die
Abstimmung mit anderen Maßnahmen zu ermöglichen, sowie die Sicherheit und
Ordnung des Straßenverkehrs sicherstellen zu können.
Eine Weitergabe der Daten erfolgt ggf. an Rettungsdienste, städtische und staatliche
Behörden, Verkehrsunternehmen, Spartenträger, Verkehrssicherungsfirmen.
Ihre Daten übermitteln wir nicht an Drittländer und an keine internationale
Weitergehende Informationen
Weitergehende Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite
https://gunzenhausen.de/arbeitsstellenanordnung.html
Für fallbezogene Nachfragen können Sie sich auch an den für Sie zuständigen