Absender:
Straße, Nr.
PLZ, Ort
1.
Name
Name
Geburtsname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Nr.
PLZ, Ort
2.
Eingangsvermerk der Behörde:
Hinweise:
Antrag auf
Antragsteller/in (genaue Bezeichnung des Unternehmens)
Telefon:
Telefax:
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Betriebssitz
E-Mail
Handy:
Angaben über den /die Inhaber/in, Geschäftsführer/in bzw. Gesellschafter
a)
Privatanschrift
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Funktion im
Unternehmen
Staatsangehörigkeit
Name
Geburtsname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Nr.
PLZ, Ort
b)
Privatanschrift
Funktion im
Unternehmen
Staatsangehörigkeit
Bediengebiet:
Linien- oder Urkundennummer:
(falls vorhanden)
km² Bediengebiet:
Linienbedarfsverkehr nach § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Die zutreffenden Angaben sind von Ihnen auszufüllen oder anzukreuzen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die als Anlage zu kennzeichnen sind.
Der Antrag ist mit Originalunterschrift einzureichen.

Antrag und Unterlagen nach 14.1 sind folgendermaßen zu übermitteln:
   a) per E-Mail an LBV-PV@LBV.Brandenburg.de
   b) auf CD gebrannt bei Linienbündeln (20-fache Ausfertigung) und bei
       Datenvolumen über 10 MB.
4.
Angaben über den/die Verkehrsleiter i.S.v. Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009
5.
Angaben über die fachliche Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung nach der VO (EG) Nr. 1071/2009 bzw. der Berufzugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) wird nachgewiesen durch:
Die entsprechenden Bescheinigungen bzw. Zeugnisse für den Nachweis habe ich beigefügt
a)
Name
Geburtsname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Funktion im
Unternehmen
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Privatanschrift
b)
Name
Geburtsname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Funktion im
Unternehmen
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Staatsangehörigkeit
Privatanschrift
Staatsangehörigkeit
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Name
Anzahl der KfZ
Name
Anzahl der KfZ
3.
Sie sind bereits Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG?
6.
Besteht ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag (öDA) oder ist dieser geplant?
Geltungszeitraum:
Sind die Fahrpläne Gegenstand des öDA i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 6 PBefG?
Sind die Beförderungsentgelte Gegenstand des öDA i.S.v. § 39 Abs. 1 S. 3 PBefG?
ja, für
--> Sofern die Genehmigung nicht durch das Land Brandenburg ausgestellt ist, geben Sie bitte auf einem Beiblatt Ausgangs- und Zielort,
     ggf. Liniennummer sowie die Genehmigungsbehörde an.
Ausstellungsdatum:
8.
Stimmt die beantragte Maßnahme mit dem Nahverkehrsplan des/der Aufgabenträger(s) überein?
Falls nein, Abweichungen unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2a PBefG gesondert begründen:
9.
Welche anderen Verkehrsunternehmen sind bereits im Gebiet des beantragten Verkehrs tätig?
a) Name
von
nach
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
b) Name
von
nach
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
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7.
Die Linienführung tangiert den Bereich folgender Aufgabenträger:
1.
2.
3.
4.
Linie
Linie
c) Name
von
nach
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
Linie
d) Name
von
nach
Überlagerungen mit dem bestehenden Linienverkehr ergeben sich auf folgendem(n) Abschnitt(en):
Linie
11.
Welche Verkehrsverbesserungen sind mit der Neueinrichtung bzw. Änderung oder Erweiterung
verbunden? (Bitte kurze Erläuterungen, u.a. hinsichtlich des Fahrplans, der Haltestellen, des
Linienweges - ggf. auch  auf einem Anlagebogen):
12.
Maßnahmen zur Erreichung einer möglichst barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs nach
dem Nahverkehrsplan / den Nahverkehrsplänen (§ 8 Abs. 3 PBefG)
Seite 4 von 6
10.
Bitte nur bei beantragter Erweiterung oder Änderung einer bestehenden Genehmigung angeben:
Welche exakten Änderungen werden im Vergleich zur bisherigen Genehmigung beantragt?
Für den/die Antragsteller/vertretungsberechtigten Personen und für den/die Verkehrsleiter sind die folgenden Unterlagen im Original und nicht älter als 3 Monate einzureichen:
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14.3.
Des Weiteren sind folgende Unterlagen einzureichen:
Gewerbeanmeldung




geprüfte Jahresabschlüsse nach Artikel 7 Verordnung (EG) 1071/ 2009
abweichend kann auch eine testierte Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 PBZugV
(deren Stichtag nicht länger als 1 Jahr zurück liegen darf) ggf. mit Zusatzbescheinigung eingereicht werden







Zulassungsbescheinigung (Teil 1) für die Kraftfahrzeuge, bei PKW aktueller Bericht Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO, Begutachtung § 41 BOKraft, Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO (§19(2) StVZO)











Prüfbücher gemäß § 41 Abs. 2 bzw. § 42 Abs. 1 BOKraft











Sind Sie im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragen ? Falls ja, bitte aktuellen Auszug beifügen.










Fahrzeugliste (s. Anlage)









14.1.
Erforderliche Unterlagen:
Bedienzeit




Skizze in geeignetem Maßstab (ggf. mehrere Seiten), in der das Bediengebiet mit allen virtuellen Haltestellen und Haltestellenbezeichnungen eingezeichnet ist






Übersichtskarte in A4 über das gesamte Bediengebiet







Beförderungsentgelte (VBB-Tarif oder anderer Tarif) und ggf. Zuschläge








ggf. Nachweise über „besondere Beförderungsbedingungen", falls diese abweichend von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen beantragt werden







Übersicht Bediengebiet km²






14.2.
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung/Änderung soll betragen:
13.
Jahre bei Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen (Höchstdauer 10 Jahre gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 PBefG oder für einen längeren Zeitraum gemäß § 16 Abs. 2. S. 3, 4 PBefG)
Beantragte Laufzeit vom:
bis:
Nur bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind:
Gesellschafterliste (1-fach)






Gesellschaftsvertrag (1-fach)








Geschäftsführeranstellungsvertrag (1-fach)












Bescheinigung in Steuersachen (vom zuständigen Finanzamt)








Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung










Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung









Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit







Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER), Polizeiliches Führungszeugnis (BZR) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) für den/die Antragsteller/in und ggf. für den/die Verkehrsleiter sowie für die Firma, zur direkten Weiterleitung an die Behörde
Alternativ können diese Unterlagen auch durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) beim Bundesamt für Justiz und Kraftfahrt-Bundesamt eingeholt werden. Hierzu geben Sie bitte Ihre Zustimmungserklärung ab: Der Einholung von BZR, GZR und FAER durch das Landesamt für Bauen und Verkehr wird zugestimmt.
Mit dem Gebührenbescheid zur Antragstellung werden jeweils 3,30 Euro pro Auskunft aus dem FAER durch das LBV vom Antragsteller erhoben und gesondert ausgewiesen.
Auflistung der virtuellen Haltestellen





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15.
(Ort und Datum)
,
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 13 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO )) -
ich die Angaben in diesem Antrag und in den beigefügten Anlagen, die Bestandteil dieses Antrages sind, nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe. Mit der Einholung weiterer Auskünfte durch die Genehmigungsbehörde aus den einschlägigen Registern erkläre ich mich einverstanden. Die Hinweise zum Datenschutz habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich versichere, dass
Verantwortlich für die Datenerhebung ist das:
Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel: 03342 4266-0
E-Mail: poststelle@lbv.brandenburg.de
Landesamt für Bauen und Verkehr
z. H. Datenschutzbeauftragter Herr André Böttner
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel: 03342 4266-1500
E-Mail: lbv-dsb@lbv.brandenburg.de
Empfänger der personenbezogenen Daten:
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:
Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Genehmigung beim LBV gespeichert. Kann das Verwaltungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Unterlagen) nicht beendet werden, werden Ihre Daten nach 2 Jahren gelöscht; die Frist beginnt mit Antragseingang.
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, wird prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Beschwerderecht:
Pflicht zur Bereitstellung der Daten:
Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf Genehmigung einer innerdeutschen Personenbeförderung mit Straßenbahnen, mit Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das LBV Sie nachstehend gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
Der Beauftragte für den Datenschutz ist erreichbar unter:
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 i.V.m. §§ 12, 13 Abs. 1 PBefG bzw. § 2 i.V.m. §§ 12, 13 Abs. 1a PBefG i.V.m. Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet werden.
Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Genehmigungsbehörde nach dem PBefG zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 12 PBefG verarbeitet.
Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre personenbezogenen Daten rechts-
widrig verarbeitet werden. Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Branden-
burg, Dagmar Hartge, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow. Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesdatenschutzbeauftragten unter http://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
Ihre Daten werden gemäß § 14 Abs. 1 PBefG weitergegeben an:
-            Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr
             oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben
-            im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegende Gemeinden
-            Aufgabenträger (i.d.R. Landkreise)
-            Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen
-            örtlich zuständiger Träger der Straßenbaulast
-            nach Landesrecht zuständige Planungsbehörden
-            für Gewerbeaufsicht zuständige Behörden
-            andere Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden
-            Industrie- und Handelskammern 
-            Fachgewerkschaften
-            Fachverbände der Verkehrtreibenden
16.
um diese vor der Entscheidung über Ihren Antrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu beteiligen.
weitere Datei - Anlagen
weitere Datei - Anlagen
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