Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht

für Taxen gemäß (§) 21 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Informationen zum Antrag
Mir oder uns ist bekannt, dass grundsätzlich folgendes gilt:
- Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Genehmigungsbehörde vor der geplanten Einstellung des Taxenfahrdienstes Kenntnis vom Sachverhalt erhält (Beispiel: bei Urlaub).
- Bis zur Entscheidung über den Antrag ist der Betrieb weiterzuführen (Ausnahme: Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses, Beispiel: Krankheit, Totalschaden)
- Eine rückwirkende Befreiung von der Betriebspflicht ist nicht möglich (Ausnahme: Der Entbindungsantrag wird unverzüglich nach Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses gestellt).
Hinweise
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Landratsamt Gotha
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