Anlagen und Begründung der Dringlichkeit des Transportes:
a) Fracht- und Belegpapiere
b) für grenzüberschreitenden Verkehr den Nachweis über die Abfertigungszeiten der
Grenzstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen.
c) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung). Für ausländische Kraftfahrzeuge, in
deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine ent-
sprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird für die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von Ziff. 7 der VwV zu § 46 StVO ausgegangen:
a) Lebende Tiere,
b) Schnittblumen und lebende Pflanzen,
c) frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind,
d) Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen,
Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
e) Fahrten von Oldtimer-LKW zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle
und sportliche Veranstaltungen,
f) Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum an Sonn- oder Feiertag oder am
Folgetag,
g) Waren zu termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern
nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung
bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus
Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragsstellers dringend geboten
ist,
h) Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lkw-Ladungen besetzt sind.
Nur für Dauergenehmigungen!
Außerdem ist ein Nachweis der Dringlichkeit vorzulegen (z.B. durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer).