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Die Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und/oder von der Ferienreiseverordnung wird per unverschlüsselter Mail verschickt. Mit dem Abschicken des Online-Formulars wird die Einwilligung erteilt, dass die Übersendung der Genehmigung vom Sonntagsfahrverbot und/oder von der Ferienreiseverordnung an die angegebene Mail-Adresse erfolgen kann. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Antrag
Zur Durchführung von dringend notwendigen Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird hiermit eine Ausnahmegenehmigung beantragt:
Name des Fahrzeughalters
Genaue Bezeichnung
des Unternehmens
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Firma
Antragsteller
Anschrift der zuständigen Behörde
Bemerkungen für das Amt
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen
Sonstige Anlagen
in der derzeit gültigen Fassung
Anschrift (Sitze d. Unternehmens
oder der Zweigniederlassung)
Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von:
Art des Gutes
Gewicht (kg)
von
(Abgangsort und genaue Anschrift der Ladestelle)
nach
(Empfangsort)
über
(genauer Beförderungsweg)
für die Zeit
bis
vom
Die Leerfahrt
beginnt in
Ausführliche
Begründung
des Antrages
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
Fahrzeugschein
amtliches Kennzeichen
weitere Kennzeichen
Gewicht (t)
Gemeinde
(Ort und Datum)
,
rechtsverbindliche Unterschrift (bei Online-Antragstellung nicht erforderlich)
Anlagen und Begründung der Dringlichkeit des Transportes:

a) Fracht- und Belegpapiere

b) für grenzüberschreitenden Verkehr den Nachweis über die Abfertigungszeiten der
    Grenzstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen.

c) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung). Für ausländische Kraftfahrzeuge, in
    deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine ent-
    sprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird für die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von Ziff. 7 der VwV zu § 46 StVO ausgegangen:

a) Lebende Tiere,

b) Schnittblumen und lebende Pflanzen,

c) frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind,

d) Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen,
   Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen,

e) Fahrten von Oldtimer-LKW zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle
   und sportliche Veranstaltungen,

f) Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum an Sonn- oder Feiertag oder am
   Folgetag,

g) Waren zu termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern
   nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung
   bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus
   Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragsstellers dringend geboten
   ist,

h) Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen

Grenzüberschreitender Verkehr

Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lkw-Ladungen besetzt sind.

Nur für Dauergenehmigungen!

Außerdem ist ein Nachweis der Dringlichkeit vorzulegen (z.B. durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer).