Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Firma
Antragsteller
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Sonstige Anlagen
Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von:
Art des Gutes
Gewicht (kg)
von
(Abgangsort und genaue Anschrift der Ladestelle)
nach
(Empfangsort)
über
(genauer Beförderungsweg)
für die Zeit
Uhr
bis
vom
Uhr
Begründung über die Dringlichkeit der Fahrt
Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel des Antragstellers
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
Die Hinweise zum
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Uhrzeit
Amtl. Kennzeichen
Zul. Gewicht (t)
Amtl. Kennzeichen
Zul. Gewicht (t)
Fahrzeug:
Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und bin darüber unterrichtet, dass die beabsichtigte Fahrt erst nach Aushändigung der beantragten Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden darf.

Es ist mir bekannt, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht von der Einhaltung anderer für die Fahrt bzw. die Beförderung maßgebender Vorschriften (z.B. nach der StVO, StVZO oder nach dem Güterkraftverkehrsgesetz) entbindet.
Folgende Unterlagen werden mit dem Antrag vorgelegt:

1. Fracht- und Belegpapiere

2. Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der
    für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.

3. für grenzüberschreitenden Verkehr den Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenz-stelle für Ladungen auf
    Lastkraftwagen.

4. Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in
    deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine ent-
    sprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

5. Bei Dauerausnahmegenehmigungen eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Notwendigkeit
   der regelmäßigen Beförderung (siehe unten).


Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln;

- Termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;

- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

- für Güter, zu deren Beförderung kein Fahrzeug bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar ist,  

- für Güter zu deren Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt;

- für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzkontrollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.






















































Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer: