Antrag
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot)
des § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung (in der derzeit gültigen Fassung)
Informationen zum Antrag
Deutschlandweit besteht an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für LKW über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie für LKW mit Anhänger ein generelles Fahrverbot.
Während der Sommerferien gilt zusätzlich auch samstags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf vielen Autobahnen. In speziellen Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Fahrverboten zulassen.
Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" hochzuladen:
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und "Anhängerschein" (soweit vorhanden)
- Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers mit einer stichhaltigen Begründung, weshalb dieser Transport zwingend in dieser Zeit durchgeführt werden muss
- genaue Bezeichnung des Transportgutes (Sammelbegriffe wie Luftfrachtsendung, Expressgüter, Termingut, Sammelgut oder Ähnliches reichen nicht aus)
- Nachweis, dass der beantragte Transport nicht mit einem Fahrzeug unter 7,5 t transportiert werden kann. Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe sind unerheblich.
- Beschreibung der genauen, nachvollziehbaren Fahrtstrecke unter Nennung aller befahrenen Straßen / Streckenabschnitte. Ein Auszug aus „Google Maps" reicht nicht aus.
- Nur für Dauergenehmigungen: Außerdem ist ein Nachweis der Dringlichkeit vorzulegen (Beispiel: durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer).
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Anlagen und Bemerkungen
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Anlage 2
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Name Anlage 3
Anlage 3
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Name Anlage 4
Anlage 4
weitere Anlagen
Name Anlage 5
Anlage 5
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Name Anlage 6
Anlage 6
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Name Anlage 7
Anlage 7
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Name Anlage 8
Anlage 8
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Der Landrat
Straßenverkehrsbehörde
Hans-Scholl-Str. 1
34576 Homberg (Efze)
E-Mail: verkehr@schwalm-eder-kreis.de,
Tel.: 05681 7753083
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