Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung des Bodenseekreises sowie die Datenschutzinformation der Straßenverkehrsbehörde unter
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 wird per unverschlüsselter Mail verschickt. Mit dem Abschicken des Online-Formulars wird die Einwilligung erteilt, dass die Übersendung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 an die angegebene Mail-Adresse erfolgen kann. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 9 / 10 der
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Anschrift der zuständigen Behörde
Ich / Wir beantrage(n) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen einer Werbeanlage.
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§33 Abs.1 Nr.3 Satz 2).
Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§33 Abs.1 Nr.3).
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig
(§33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
rechtsverbindliche Unterschrift (bei Online-Antragstellung nicht erforderlich)