Antrag auf Erteilung
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Antragsteller
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des Antragstellers
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Verboten ist innerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden  können (§33 Abs.1 Nr.3 Satz 2).

Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf  den Verkehr auswirken können.

Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig
(§33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 9 der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO)
Ich / Wir beantrage(n) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Zeitraum
bis
vom
Uhr
Standfläche
Länge (m)
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Breite (m)
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Standfläche (m²)
Standfläche (m²)
Grund
Hinweise
Uhr
weitere Datei - Anlagen
Uhrzeit
Die Hinweise zum
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.