Auflagen zur Erteilung der VAO der Stadt Rheinfelden (Baden)
1. Gemäß § 45 Abs. 6 StVO haben Sie umstehende Anordnung zu vollziehen.
2. Die Aufwendungen für den Vollzug der Anordnung sind von Ihnen zu tragen (vgl. § 5b Abs.2 d StVG).
3. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG.
4. Die Bauarbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel und Anwendung rationeller Bauweisen zügig abzuwickeln.
5. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Anordnung und den genehmigten Beschilderungsplan auf der Baustelle
bereitzuhalten.
6. Die erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Bauunternehmer anzubringen und zu unterhalten.
6.1 Es ist Aufgabe des Bauunternehmers, die Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
6.2 Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind abzudecken oder zu entfernen
(ausgenommen Wegweiser und Vorwegweiser - vgl. zu den Zeichen 457 und 459 Abschn. III VwV-StVO). Für die
Verkehrsteilnehmer dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen können.
7. Die Arbeitsstelle ist so auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des Verkehrs rasch und zweifelsfrei
erkennen kann. Unnötige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden.
7.1 Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und der VwV-StVO entsprechen.
Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und
standfest aufgestellt sein.
7.2. Die Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein; sie müssen den RAL-
Güteschutzbestimmungen genügen.
7.3. Sind Lichtzeichen im Beschilderungs- oder Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie sowohl mit der Hand als auch
automatisch betrieben werden können. Sie müssen bei größeren Baustellen eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach
beiden Seiten gleichzeitig Rot oder gelbes Blinklicht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben, die es ermöglicht, die
Phasendauer zu ändern. Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu übersehen
sein. Die Dauer von Gelb soll drei Sekunden betragen und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Im Übrigen ist die
sachgemäße Phasendauer in jedem Fall zuvor nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln und vom Erlaubnisinhaber
ständig zu überprüfen.
7.4. Die Beschilderung ist dem jeweiligen Fortschritt der Bauarbeiten anzupassen.
7.5. Im Bereich von Bahnanlagen ist darauf zu achten, dass die Zeichen mit Eisenbahnsignalen nicht
verwechselt werden können (z. B. rotes Licht).
7.6. Baugruben müssen abgeschrankt, senkrechte Abgrabungen (z. B. Straßenauskofferung) ausreichend kenntlich gemacht
werden. Absperrfahnen allein reichen im Allgemeinen nicht aus.
8. Absperrungen der Arbeitsstelle
8.1. Die Arbeitsstellen sind unmittelbar davor und dahinter, soweit nötig, durch rot-weiß gestreifte Schranken abzusperren.
8.2. Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle auch seitlich gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße
abzusperren (z. B. durch Absperrgeräte) oder mindestens ausreichend kenntlich zu machen
(z. B. durch weiß-rot-weiße Fahnen, Absperrbaken, Leitkegel).
8.3. Für kurzfristige und wandernde Arbeitsstellen können auch weiß-rot-weiße Fahnen, Leitkegel oder Absperrfahnen
verwendet werden.
8.4. Die Absperrgeräte müssen rückstrahlen.
9. Kennzeichnung bei Nacht
9.1. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
sind Absperrungen durch rote oder gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen.
9.2. Auf Straßen mit schnellem Verkehr müssen die Warnleuchten elektrisch (Stromquelle, Netzanschluss oder Batterie)
betrieben werden.
9.3. Die Warnleuchten dürfen nicht blenden, die roten Warnleuchten nicht blinken.
10. Sicherung des Fußgängerverkehrs
10.1 Muss an Arbeitsstellen der Fußgängerverkehr von Gehwegen auf die Fahrbahn geleitet werden,
ist in Engstellen neben dem Fahrstreifen ein gesonderter Gehstreifen vorzusehen.
Der Gehstreifen ist möglichst durch Bordschwellen gegen die Fahrbahn abzugrenzen.
10.2 Befinden sich neben Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden,
tieferliegende Baugruben u. ä., so sind diese Straßenteile ausreichend abzusperren (Geländer usw.), um ein
Abstürzen der Fußgänger zu verhindern.
10.3 Gehwege und Gehstreifen sind von Baugeräten, Baustoffen, Aushubmassen und dgl. freizuhalten.
10.4 Können Fußgänger auf Gehwegen oder Gehstreifen durch herabfallende Gegenstände (z. B. Baustoffe, Mörtel,
Werkzeuge, Geräte) gefährdet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z. B. Schutzdächer, Schutzwände).
11. Die zuständige Polizeiinspektion ist vor Aufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen.