Vollzug der Straßenverkehrsordnung

Antrag

auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO
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Hinweise

1. Der Verantwortliche gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen  (RSA) muss ständig Einfluss auf die Beschilderung nehmen können. Sofern der Verantwortliche für einen bestimmten Zeitraum verhindert ist, ist der Stadt Schwandorf rechtzeitig vorher schriftlich ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.

2. Die Beschaffung, Aufstellung, der Unterhalt und das Wiederentfernen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Leitbaken, Absperrschranken etc.) obliegendem Inhaber der verkehrsrechtlichen Anordnung, nicht der Stadt Schwandorf.

3. Die Beschilderung und Absperrung darf erst erfolgen, nachdem die verkehrsrechtliche Anordnung erteilt wurde. Liegt diese bei Einrichtung der Arbeitsstelle und beim Aufstellen der Haltverbotsschilder nicht vor, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

4. Alle Schäden, Unfälle und Schadensersatzansprüche Dritter, die sich bei Inanspruchnahme der verkehrsrechtlichen Anordnung ergeben können, gehen zu Lasten des Inhabers der verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Haftpflicht gegenüber der Stadt Schwandorf, dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast sowie den Verkehrssicherungspflichtigen ist in vollem Umfang zu übernehmen.

5. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Änderung der Straßenverhältnisse sowie bei Nichtinanspruchnahme bzw. Widerruf der verkehrsrechtlichen Anordnung kann kein Ersatzanspruch geltend gemacht werden.

6. Der Antrag ist im Regelfall 14 Tage vor Beginn der Sperrung zu stellen. Bei umfangreicheren Sperrungen entsprechend früher.

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Stadt Ozg
Einsteinstraße 12, 85716 Ozg
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