Bedingungen für die Erteilung einer Aufgrabegenehmigung der Stadt Rheinfelden (Baden)
1. Allgemeine Bedingungen
- Anordnungen und Auflagen des Amtes für Straßen und Tiefbau sowie die Anordnungen des Amtes für öffentliche
Ordnung sind zu beachten.
- Sämtliche Kosten, die durch den Aufbruch, die Leitungsverlegung und die Wiederherstellung des bestehenden
Zustandes anfallen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Diese umfassen auch die Kosten für Nacharbeiten, die
infolge von Sackungen erforderlich werden.
- Vor Baubeginn hat sich der Antragsteller über die Lage der Leitungen bei den zuständigen Leitungsträgern zu
informieren.
- Das Amt für Straßen und Tiefbau behält sich vor, vor Erteilung der Genehmigung eine vorherige Begehung
durchzuführen.
- Falls die Bauarbeiten nicht zu dem beantragten Zeitpunkt begonnen werden können, ist umgehend Nachricht an das
Amt für Straßen und Tiefbau erforderlich. Die Genehmigung gilt nur für die angegebene Zeit und den angegebenen
Zweck.
- Für Schäden aller Art, die bei den Bauarbeiten entstehen haftet der Antragsteller. In jedem Fall ist bei Beschädigung der
betreffende Eigentümer umgehend zu benachrichtigen. Sind Änderungen an vorhandenen Anlagen erforderlich, ist
vorher die schriftliche Zustimmung der betreffenden Leitungsträger einzuholen.
- Bei Aufgrabungen im Bereich von Bäumen ist vor Beginn der Arbeiten das Stadtbauamt, Abteilung Technische Dienste
zu befragen. Ihre Auflagen sowie die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen sind
unbedingt zu beachten.
- Sollten während der Bauarbeiten Markierungen im Bereich der Straße oder des Geh-/Radweges entfernt worden sein,
sind diese auf Kosten des Antragstellers, nach Beendigung der Arbeiten, wieder unverzüglich aufzubringen.
Der Antragsteller hat während der gesamten Arbeiten (gegebenenfalls bis die Markierung wieder aufgebracht sind) für
diesen Bereich die Verkehrssicherungspflicht, und hat den Auflagen des Ordnungsamtes Folge zu leisten.
- Aufgrabungen im Bereich von Haltestellen der Öffentlichen Nahverkehrsmittel sind unverzüglich dem betroffenen
Verkehrsunternehmen zu melden.
- Bei Aufgrabungen im näheren Bereich von Grenz und Vermessungspunkten ist vorher das Kataster und Vermessungs-
amt zu verständigen. Gegebenenfalls muss ein privates Unternehmen, auf Kosten des Antragstellers, beauftragt werden.
- Nach dem Neu-/Umbau oder einer vollständigen Instandsetzung von Verkehrsflächen behält sich die Stadt Rheinfelden
vor, eine Aufbruchssperre von bis zu fünf Jahren aussprechen. Grundsätzlich dürfen neu hergestellte oder
umgebaute Fahrbahnen, Gehweg- und Parkflächen nicht vor Ablauf der Sperrfrist aufgebrochen werden.
Ausnahmen werden nur für unvorhersehbare Arbeiten in begründeten Fällen zugelassen.
- Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Baustelle aufzuräumen und die Abnahme formlos zu beantragen. Diese wird
innerhalb von 12 Tagen nach Antragseingang durch das Amt für Straßen und Tiefbau (auf Verlangen des Antragstellers
in dessen Anwesenheit) durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln ist eine erneute Abnahme erforderlich. Über die
erfolgte Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
- Vom Tag der Abnahme an gerechnet haftet der Antragsteller auf die Dauer von 4 Jahren für die einwandfreie
Herstellung der Arbeiten. In dieser Zeit sind etwa eingetretene Schäden unverzüglich zu beheben. Kommt der
Antragsteller einer Aufforderung des Amtes für Straßen und Tiefbau, einen Schaden innerhalb einer gestellten Frist zu
beseitigen, nicht nach, ist das Amt für Straßen und Tiefbau berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch einen
Dritten auf Kosten des Antragstellers durchzuführen.
- Falls im Zusammenhang mit den Bauarbeiten oder Während der vierjährigen Haftungszeit einem Dritten ein Schaden
entsteht, ist der Antragsteller verpflichtet, die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen. Hält ein Geschädigter sich
dennoch zunächst an die Stadt, hat der Antragsteller der Stadt sämtliche Verpflichtungen einschl. etwaiger Nebenkosten
zu erstatten.
- Im Bereich Rheinfelden Innenstadt und Industrie, muss damit gerechnet werden, das dioxinhaltige Böden auftauchen.
Aufgrabungen in diesen Bereich haben gesonderte Anforderungen, die zu beachten sind. Nähere Information sind beim
Landratsamt oder bei der Umweltabteilung der Stadt Rheinfelden einzuholen.