1 Informationen

Antrag

für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Informationen zum Antrag

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:   

· Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz

· Radrennen, Triathlon-Veranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)

· Umzüge

· Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte   

Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

Der Veranstalter erklärt hiermit, den Bund, den Staat, die Länder, den Landkreis, die Gemeinde/ Stadt und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.

Datenschutz

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Schwalm-Eder-Kreis
Der Landrat
Straßenverkehrsbehörde
Hans-Scholl-Str. 1
34576 Homberg (Efze)

E-Mail: verkehr@schwalm-eder-kreis.de,
Tel.: 05681 7753083