Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Antragsteller/ Angaben zu meinem Betrieb
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO
hiermit beantrage ich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Geltungsbereich ... gemäß § 46 StVO für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr.





beantragte Kennzeichen
Tätigkeiten des Betriebes
Ich versichere, dass die erteilten Ausnahmegenehmigungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben oder eine Zuwiderhandlung deren sofortigen Widerruf und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten zur Folge haben können.
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
E-Mail
Anrede
Firma
Fax
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Ort, Datum, Unterschrift
des Antragstellers
Anzahl der beantragten
Ausweise
Name des 
Inhabers
Uhrzeit
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.
weitere Datei - Anlagen
Die Hinweise zum
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Kopie des Fahrzeugscheins
Foto des Fahrzeugs
Kopie des Fahrzeugscheins
Foto des Fahrzeugs
Kopie der Handwerkerkarte bzw. der Gewerbeanmeldung
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite.
1. Gemäß § 46 I der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten
    Einzelfällen od. allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der StVO über das
    Halten und Parken genehmigen. Hierunter fallen auch so genannte Parkerleichterungen für Handwerks-
    betriebe oder handwerksähnliche Betriebe.

    Der Genehmigungsantrag ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Nutzung zu stellen.

2. Die Ausnahmegenehmigung wird für einzelne Fahrzeuge von Handwerksbetrieben
    (Anlage A u. B zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliche Betriebe mit absolut vergleichbarer
    Tätigkeit (z. B. Wartungsdienste oder Betriebe, die Großgeräte installieren) erteilt, sofern das Fahrzeug als
    Werkstattwagen oder zum Transport von umfangreichem oder schwerem Werkzeug und Material betrieben
    und zwingend und dauerhaft am Einsatzort benötigt wird.

    Die Ausnahmegenehmigung ist nur im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gültig.

    Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich jeweils nur auf das laufende Kalenderjahr.

3. Die Ausnahmegenehmigung darf nicht für private Zwecke verwendet werden.

4. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind:

-  der Betrieb muss entweder bei der Handwerkskammer oder der Industrie- u. Handelskammer gemeldet sein,
-  der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des
   Einsatzortes benötigt wird,
-  das Fahrzeug muss sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Werkzeug- oder Materialtransporte oder
   sperrige Gegenstände eignen und hierfür auch verwendet werden (Fahrzeuge, die diese Voraussetzung
   zwar erfüllen, jedoch primär nicht-handwerklichen Zwecken dienen, zählen nicht dazu).

5. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind folgende Unterlagen/Nachweise einzureichen:

-  Kopie der Handwerkskarte (oder bei handwerksähnlichen Betrieben der Gewerbeanmeldung)
-  Kopie des KfZ-Scheins bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (pro Fahrzeug)
-  Foto des Firmenfahrzeugs

6. Mit der Ausnahmegenehmigung kann der Handwerksbetrieb sein Fahrzeug für die Dauer des Arbeitsein-
    satzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit
    besteht:
Hinweise





7. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Parken des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum vor
    dem Betriebssitz.

8. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr verlangt.
im eingeschränkten Haltverbot  (Verkehrszeichen 286 u. 290 StVO)
in verkehrsberuhigten Bereichen  (Verkehrszeichen 325 StVO), auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung  (§ 13 Abs. 1 StVO)
auf Bewohnerparkplätzen  (Verkehrszeichen 286, 290, 314 und 315 StVO, mit entsprechenden Zusatzzeichen)
in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer