Antrag auf Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit
Vorname
Familienname
abweichender
Geburtsname
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Nr.
Plz, Ort
Mitteilung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 1 GüKGrKabotageV i.V.m. §

10 Abs. 5 GBZugV über
und / oder*
Name
bzw. Firma
Antragstellendes Unternehmen
Straße, Nr.
Plz, Ort
Bisheriger gesetzlicher Vertreter
Anmeldung zum
Neuer gesetzlicher Vertreter
Anrede
Doktorgrad
Geburtsstaat
Staatsangehörigkeit
Bisheriger Verkehrsleiter
E-Mail
Familien-
name
Vorname
Anschrift
Der Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister durch das Landesamt für Bauen und Verkehr wird zugestimmt.
Die nachfolgenden Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen.
Anmeldung zum
Neuer Verkehrsleiter
Rechtsform
Abmeldung zum
Vorname
Familien-
name
Abmeldung zum
Familienname
abweichender
Geburtsname
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Nr.
Plz, Ort
Anrede
Doktorgrad
Geburtsstaat
Staatsangehörigkeit
Vorname
Anschrift
Nr. der Bescheinigung der fachlichen Eignung
Datum der Ausstellung
Status VL
VL in weiteren Unternehmen
interner Verkehrsleiter (nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009)
externer Verkehrsleiter (nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009)
Der Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister durch das Landesamt für Bauen und Verkehr wird zugestimmt.
Die nachfolgenden Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen.
Erforderliche Unterlagen zu Ihrem Antrag:
(Ort und Datum)
,
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Sonstige Datei - Anlagen
- Führungszeugnis
 und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
 vom neuen gesetzlichen Vertreter und / oder Verkehrsleiter

 Erläuterungen zur Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
 Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
 Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.

 Diese Unterlagen können Sie zu Ihrer Antragstellung selbst einreichen.

 Alternativ können diese Unterlagen auch durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) beim Bundesamt für Justiz eingeholt
 werden.
 Hierzu geben Sie bitte Ihre Zustimmungserklärung ab, indem Sie die entsprechende Auswahl treffen.
  
- Kenntnisnahme der Hinweise zum Datenschutz
  Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG)
  Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die
  Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben
  über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und
  vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs
  einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrs-
  unternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die
  Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die in
  § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich
  zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter
  www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind. Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraft-
  verkehrsgeschäften nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person
  des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als nationale Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 1 der
  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.
  Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 GüKG verpflichtet,
  auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat,
  an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen
  erforderlich ist.

  Die Hinweise zum Datenschutz wurden durch den Antragstellenden bzw. durch den gesetzlichen Vertreter und / oder den Verkehrsleiter
  zur Kenntnis genommen.

- Nachweis der fachlichen Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  vom neuen Verkehrsleiter

- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c bei Status: interner VL oder
  Abs. 2 Buchst. a bis d bei Status: externer VL der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  vom neuen Verkehrsleiter

  Durch den Antragsteller wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind sowie die in Kopie
  beigefügten Unterlagen mit dem jeweiligen Original übereinstimmen.

  Hiermit wird versichert, dass die Person, die diesen Antrag in den Rechtsverkehr gibt, rechtsverbindlich für das antrag-
  stellende Unternehmen handelt.