- Führungszeugnis
und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
vom neuen gesetzlichen Vertreter und / oder Verkehrsleiter
Erläuterungen zur Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Diese Unterlagen können Sie zu Ihrer Antragstellung selbst einreichen.
Alternativ können diese Unterlagen auch durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) beim Bundesamt für Justiz eingeholt
werden.
Hierzu geben Sie bitte Ihre Zustimmungserklärung ab, indem Sie die entsprechende Auswahl treffen.
- Kenntnisnahme der Hinweise zum Datenschutz
Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben
über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und
vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs
einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrs-
unternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die
Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die in
§ 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich
zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter
www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind. Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraft-
verkehrsgeschäften nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person
des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als nationale Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 GüKG verpflichtet,
auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat,
an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen
erforderlich ist.
Die Hinweise zum Datenschutz wurden durch den Antragstellenden bzw. durch den gesetzlichen Vertreter und / oder den Verkehrsleiter
zur Kenntnis genommen.
- Nachweis der fachlichen Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
vom neuen Verkehrsleiter
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c bei Status: interner VL oder
Abs. 2 Buchst. a bis d bei Status: externer VL der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
vom neuen Verkehrsleiter
Durch den Antragsteller wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind sowie die in Kopie
beigefügten Unterlagen mit dem jeweiligen Original übereinstimmen.
Hiermit wird versichert, dass die Person, die diesen Antrag in den Rechtsverkehr gibt, rechtsverbindlich für das antrag-
stellende Unternehmen handelt.