Antrag

auf Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz
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Hinweise zum Datenschutz

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Absatz 5 Satz 2  GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

1. für das antragstellende Unternehmen:

a) den Nachweis der Vertretungsberechtigung,

b) das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter),

c) die Unterlagen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Eigenkapiatl-/ggf. Zusatzbescheinigung),

d) Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde (bzgl. Steuern/ sonstige Abgaben), der Träger der Sozialversicherung (Krankenkassen) und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen.

2. für den Verkehrsleiter:

a) das Führungszeugnis,

b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c) den Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

d) für den Verkehrsleiter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a bis c der VO (EG) Nr. 1071/2009,

e) für den Verkehrsleiter im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a bis d der VO (EG) Nr. 1071/2009.

Erläuterungen zur Einholung von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.

Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.

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Telefon: 089-364 360
E-Mail: demo@ozg-stadt.de