Zu Ihrem Antrag werden nach § 3 Abs. 5 GüKG folgende Institutionen angehört:
1. Bundesamt für Logistik und Mobilität
2. Verband des Verkehrsgewerbes Baden e. V. bzw. Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e. V. (je nach Betriebssitz)
3. Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V.
4. Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg
Hiervon hat der Antragsteller Kenntnis genommen.