Nur für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I:
5. Grund für die Benutzung des Schülerspezialverkehrs:
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist
Gründe hierfür sind (bitte ausführlich auf einem Beiblatt erläutern):
Soweit in diesem Vordruck personenbezogene Daten erhoben werden, sind diese erforderlich zur Gewährung von Schülerfahrkosten (hier Schülerspezialverkehr) gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i. V. m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 16.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung. Sofern Sie diese Angaben nicht tätigen, ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich. Die Daten werden dem für die Beförderung Ihres Kindes zuständigen Beförderungsunternehmen übermittelt.
Im Falle eines Umzuges ist die neue Adresse so früh wie möglich (mindestens 1 Woche vor dem Umzug) dem Sekretariat der Schule und dem Amt 40/Schulverwaltungsamt des Kreises Heinsberg mitzuteilen. Nur dann kann diese Änderung bei der Beförderung der Schülerin/des Schülers rechtzeitig berücksichtigt werden. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass die Schülerin/der Schüler von der bzw. zu der neuen Adresse befördert wird.
Die Bewilligung der Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt ausschließlich für die im Antrag genannte Schule und Wohnanschrift. Sie erlischt sofort bei Wegfall der Voraussetzungen (z. B. Schul- oder Wohnungswechsel, Abgang von der Schule usw.)
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