Eine zur Verfügung gestellte Fahrkarte ist
unverzüglich mit Beendigung bzw. mit Verlassen des Bildungsganges im Schulbüro abzugeben oder auch wenn sich die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrkostenübernahme ändern, z. B. beim Schulwechsel, beim Standortwechsel, bei einer Beurlaubung oder ggf. beim Wohnungswechsel. Bei einem Wechsel des Bildungsganges ist ein neuer Antrag auf Fahrkostenübernahme zu stellen.
Änderungen hinsichtlich der im Antrag auf Anerkennung von Schülerfahrkosten gemachten Angaben, insbesondere eine Adressänderung, müssen dem Schulträger
unverzüglich mitgeteilt werden.
Bis zur Volljährigkeit eines Schülers/einer Schülerin treten die Erziehungsberechtigten für die Rechtsfolgen, die sich durch die Aushändigung einer Fahrkarte bzw. aus einem folgenden Bewilligungsbescheid ergeben, ein. Mit Erreichen der Volljährigkeit gehen diese auf den Schüler/ auf die Schülerin über.
Die Aushändigung einer Fahrkarte ergeht vorbehaltlich des Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Aushändigung zugrunde lagen oder für den Fall, dass nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme ganz oder teilweise zu versagen.
Die Angaben sind gem. DSG NRW für die Bearbeitung erforderlich. Wird eine Fahrkarte bestellt, werden die Angaben an das Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Nicht gemachte Angaben verursachen Verzögerungen in der Bearbeitung, die zu Lasten der antragsstellenden Person gehen.
Informationen zum Datenschutz und Ihren damit verbundenen Rechten entnehmen Sie bitte der folgenden Internetseite:
https://www.maerkischer-kreis.de/datenschutz-informationen
Nichtrückgabe / verspätete Rückgabe der Fahrkarte
Bei verspäteter Rückgabe bzw. Nichtrückgabe der Fahrkarte stellt das Verkehrsunternehmen dem Märkischen Kreis als Schulträger seiner Berufskollegs und Förderschulen die Kosten der Fahrkarte vom letzten Anwesenheitstag an weiter in Rechnung. Diese Kosten sind von dem Schüler/der Schülerin bzw. von den Erziehungsberechtigten zu erstatten und werden bei Nichtzahlung ggf. im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dies gilt auch beim Schulwechsel, beim Standortwechsel, im Falle einer Beurlaubung oder ggf. auch bei einem Umzug, wenn dieser nicht rechtzeitig gemeldet wird.
Bei der Kostenfestsetzung wird der letzte Tag, an dem die Voraussetzungen auf Übernahme von Schülerfahrkosten bestanden haben, zugrunde gelegt.