Sekundarstufe II
Klassenstufe im kommenden Schuljahr (nur bei Gymnasium / IGS): 
Angaben über die Schülerin / den Schüler, für die/den Fahrkostenübernahme beantragt wird
Wohnung (anzugeben ist der Hauptwohnsitz)
Personensorgeberechtigte:
Lichtbild
Die Kreisverwaltung Germersheim übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz in Verbindung mit der Satzung und den Richtlinien des Landkreises Germersheim über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge
Bei Erfüllung der o. g. gesetzlichen Voraussetzungen wird ein monatlicher Eigenanteil festgesetzt. Der monatliche Eigenanteil an der Schülerfahrkarte entspricht dem Monatsbeitrag für die Ausbildungskarte (ScoolCard) des Karlsruher Verkehrsverbundes. Dieser kann nur erlassen werden, wenn nach § 6 der Satzung des Landkreises Germersheim die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) oder Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten.




Name der Schule 
Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Landkreis Germersheim
bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr für das Schuljahr










(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Name
Vorname
Geburtsdatum
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Tel.-Nr. 
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Tel.-Nr. 
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Ist die Adresse identisch mit der Adresse des(r) Schülers(in)?
Ist die Adresse identisch mit der Adresse des(r) Schülers(in)?
(wird elektronisch übermittelt, daher nicht sichtbar)
Name
Vorname
Name
Vorname
Bildungsgang / Fachrichtung  (nur bei BBS): 
Sollten keine der o.g. Leistungen bezogen werden, wird die Fahrkarte direkt von den unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler beim Karlsruher Verkehrsverbund bestellt.

Gymnasien Klassenstufe 11 bis 13
Integrierte Gesamtschulen Klassenstufe 11 bis 13
Höhere Berufsfachschule
Berufliche Gymnasien
Fachschule in Vollzeit
die notwendigen Fahrkosten zur Schule, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Antrag auf Erlass des Eigenanteils bei der Übernahme von Fahrkosten
- Ein Antrag auf Erlass des Eigenanteils ist für jedes Schuljahr neu zu stellen -
Der monatliche Eigenanteil an den Fahrkosten wird auf Antrag nur erlassen, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten. Ein Erlass erfolgt nicht, wenn zum ALG II Zuschläge gemäß § 24 SGB II gewährt werden.

Beantragen Sie den Erlass des Eigenanteils?
Wenn ja, bitte den letzten Bescheid des Sozialamtes oder Jobcenters vorlegen.
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Dieser Antrag wird ausschließlich elektronisch an die Kreisverwaltung Germersheim übermittelt. Sie werden dann ein Bestätigungsschreiben von uns erhalten.
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen. Falls die Voraussetzungen für die Übernahme der Fahrtkosten nicht mehr gegeben sind, werde ich die Fahrkarte zurück geben an Kreisverwaltung Germersheim, FB 24 - Schulen und Bildung, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim.
Mir ist bekannt, dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden sowie der Widerruf der Fahrtkostenübernahme vorbehalten bleibt, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen, oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulweges entfällt, oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrtkostenübernahme zu versagen; dies gilt auch, wenn die Gefährlichkeit des Schulweges auf Grund des höheren Lebensalters der Schülerin bzw. des Schülers nicht mehr gegeben ist.

Ich bin damit einverstanden, dass zur Organisation der Schülerbeförderung die notwendigen Daten an den Verkehrsunternehmer weitergegeben werden.


Datum
Erklärung