für die Durchführung einer Veranstaltung
auf öffentlichem Verkehrsgrund
Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen
Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Unterschrift des verantwortlichen Antragstellers
Veranstalter (Verantwortlicher)
Art und Anlass der Veranstaltung
Zeitraum (Uhrzeit von/bis)
Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer
(Streckenbezeichnung)/Flächen, auf der der öffentliche Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird/Lageplan mit Streckenplan beilegen
1 Strecken-
skizze (6-fach)
1 Nachweis über
Veranstalterhaftpflichtversicherung
Zur Durchführung von einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund beantragen wir
Folgende nicht erlaubnispflichtige Veranstaltung beabsichtigen wir durchzuführen und zeigen dies hiermit an:
die Erlaubnis gemäß § 29 Abs.2 StVO
Der Veranstalter erklärt hiermit, den Bund, den Staat, die Länder, den Landkreis, die Gemeinde/Stadt und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benützenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
Der Veranstalter erklärte ferner, dass er und die Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger verzichten, die durch die Beschaffenheit der zu benützenden Straßen samt Zubehör verursacht sein könnten. Dem Veranstalter ist bekannt, dass die Straßenbaulastträger und Erlaubnisbehörden keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.
Bestell-Nr. 400 140 1030 402_0645_I -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.