Informationen über die
Beschäftigung von Jugendlichen
in Gaststättenbetrieben
Jugendliche dürfen nur in solchen Gaststättenbetrieben beschäftigt werden, in denen dieser Personengruppe der Aufenthalt nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) nicht verboten ist (z.B. Nachtbars, Nachtclubs).
Als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) gelten alle Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind. Jüngere Menschen haben einen Status als Kind. Sie dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie unterliegen nicht mehr der Vollzeitschulpflicht und absolvieren eine Ausbildung. Dann sind leichte und für sie geeignete Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und bis zu 35 Stunden wöchentlich zulässig.
Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn in den vergangenen 14 Monaten eine sogenannte Erstuntersuchung durchgeführt wurde. Dies bedeutet, dass der/die Jugendliche von einem Arzt oder einer Ärztin vor der Arbeitsaufnahme ärztlich untersucht werden muss. Eine Untersuchungsbescheinigung ist dem/der Arbeitgeber/in vorzulegen.
Zwischen dem neunten und dem zwölften Beschäftigungsmonat hat eine weitere, sogenannte "Erste Nachuntersuchung" stattzufinden. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, muss der/die Arbeitgeber/in den/die Beschäftigten innerhalb eines Monats schriftlich dazu auffordern. Eine Kopie dieses Schreibens erhalten neben dem Betriebsrat (sofern vorhanden) auch die Sorgeberechtigten. Ab dem 14. Monat darf die Beschäftigung ohne eine solche Bescheinigung nicht mehr fortgeführt werden. Weitere Nachuntersuchungen in den Folgejahren sind freiwillig.
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten sind die einzelnen Arbeitszeiten zu addieren. Auch dann ist darauf zu achten, dass die Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Maximal 8,5 Stunden darf gearbeitet werden, wenn an übrigen Werktagen die Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird.
Nach spätestens 4,5 Stunden haben Jugendliche ein Recht auf eine Ruhepause. Diese beträgt bei Beschäftigungszeiten von 4,5 bis 6 Stunden insgesamt mindestens 30 Minuten. Über sechs Stunden Arbeitszeit ist eine einstündige Ruhepause zu gewähren. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitszeitunterbrechungen von mindestens 15-minütiger Dauer. Die Schichtzeit, also Arbeitszeit und Ruhepausen zusammen, dürfen maximal 11 Stunden betragen.
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Sofern an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, ist die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben, bzw. bei Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, auch der folgenden Wochen sicherzustellen. Bei Gaststättenbetrieben mit Ruhetag ist die Freistellung auch an diesem Tag möglich, sofern kein Berufschulunterricht stattfindet. Jeder 2. Sonntag soll, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Unzulässig ist eine Beschäftigung am 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, 1. Osterfeiertag und dem Tag der Arbeit (1. Mai). An Heilig Abend und Silvester darf nur bis längstens 14 Uhr gearbeitet werden.
Werden Jugendliche an Samstagen beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche, an dem kein Berufschulunterricht stattfindet, zu gewährleisten. Mindestens zwei Samstage pro Monat sollen frei bleiben.
Jugendliche dürfen zwischen 6 und 22 Uhr ihren Dienst verrichten. Sofern im Mehrschichtbetrieb gearbeitet wird, ist ein Arbeitsende um 23 Uhr möglich. Die ununterbrochene Freizeit muss aber mindestens 12 Stunden betragen.
Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Tätigkeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen oder die sittliche Gefahren mit sich bringen, dürfen auf Jugendliche nicht übertragen werden. Dies ist insbesondere bei einer Betätigungen als Tisch-, Animier- oder Bardamen der Fall. Ferner ist darauf zu achten, dass bei keinen Veranstaltungen mit verrohendem Einfluss gearbeitet wird.
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen eine Ausfertigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der Aufsichtsbehörde öffentlich aushängen. Außerdem muss, wer üblicherweise mehr als zwei Jugendliche beschäftigt, die täglichen Arbeitszeiten mit Ruhepausen gut einsehbar im Betrieb anbringen.
Zuwiderhandlungen der oben genannten Vorschriften können mit Geldstrafen bis zu 15.000,00 € geahndet werden.
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