Auskunft nach § 31 BImSchG

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Hinweise

Hier können Sie ihre Auskunft nach § 31 BImSchG erteilen.

Vorlage bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgendes Jahres.

Angaben zum Antragssteller
Angaben zum Berichtsjahr
Angaben zum Betrieb
Mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben.
Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BImSchuG

Die Anlage ist zu folgenden Berichten verpflichtet:
Der Behörde im vergangenen Jahr (=Berichtszeitraum) übersandte Berichte:
Wurden weitere Emissionsmessungen im Berichtszeitraum durchgeführt?
Vergleich der Emissionsbegrenzungen mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
§ 31 Abs. 1 Satz 3 BImSchuG

Wurden Emissionsbegrenzungen oberhalb der Emissionsbandbreiten der für die Anlage maßgeblichen BVT-Schlussfolgerung festgelegt?
Sonstige Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BImSchuG

Ergeben sich aus den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide oder aus nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG weitere Pflichten zur Vorlage von Daten zur Überprüfung der Genehmigungsanforderungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG?
Abweichung von den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
§ 31 Abs. 3 BImSchG

Wurde im Berichtszeitraum von konkreten Vorgaben in bestandskräftigen Bescheiden (Genehmigungen, Anordnungen etc.) abgewichen?
Erfolgte bereits eine Unterrichtung der Behörde nach § 31 Abs. 3 oder 4 BImSchG?
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Zusammenfassung der Angaben

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