Baubeginn, Rohbau und Fertigstellung
Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichteingaben!
Tragen Sie die Informationen zum Vorhaben ein.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Mit der Ausführung des Bauvorhabens wird voraussichtlich begonnen am:
Bauleitung
Ein Wechsel dieser Personen während der Bauausführung ist der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen!
Bautechnische Nachweise:
(siehe auch Nebenbestimmungen zur erteilten Baugenehmigung)
Tragen Sie die staatlich anerkannten Sachverständigen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung beauftragt wurden, in die folgenden Felder ein.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung sind die Bescheinigungen über die bis dahin erfolgten stichprobenhaften Kontrollen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis einzureichen. Ist eine Bauleiterin oder ein Bauleiter der Bauaufsichtsbehörde nicht benannt worden, trifft die Pflicht die Bauherrschaft. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrschaft oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt werden.
Ich zeige die abschließende Fertigstellung des zuvor genannten Vorhabens an.
Das Vorhaben soll am folgenden Datum in Benutzung genommen werden
Die mit der Anzeige über die abschließende Fertigstellung einzureichenden Nachweise, Bescheinigungen und/oder Prüfberichte (siehe auch die Nebenbestimmungen und Hinweise zur erteilten Baugenehmigung bzw. Bauordnung NRW) sind beigefügt.
- für jede Wiederholung einer nicht beanstandungsfrei durchgeführten Bauzustandsbesichtigung erneut eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
- ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 84 Absatz 2 der Bauordnung NRW vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet (siehe auch § 86 Abs. 1 Ziffer 18 - Bußgeldvorschriften - der Bauordnung NRW).
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung sind die Bescheinigungen über die bis dahin erfolgten stichprobenhaften Kontrollen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis einzureichen. Ist eine Bauleiterin oder ein Bauleiter der Bauaufsichtsbehörde nicht benannt worden, trifft die Pflicht die Bauherrschaft. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrschaft oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt werden.
Das unter dem zuvor genannten Aktenzeichen genehmigte Vorhaben ist am folgendem Datum im Rohbau fertiggestellt
- für jede Wiederholung einer nicht beanstandungsfrei durchgeführten Bauzustandsbesichtigung erneut eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
- ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 84 Absatz 2 der Bauordnung NRW vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet (siehe auch § 86 Abs. 1 Ziffer 18 - Bußgeldvorschriften - der Bauordnung NRW).
Hinterlegen Sie Nachweise nach den Vorschriften der Bauordnung NRW.
Zusammenfassung der Angaben
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