Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

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Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Wir, die Kommune, unterliegen als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Verantwortlichkeiten
Verantwortliche Stelle ist die Kommune.

Wenn Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich gerne an unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktinformationen entnehmen Sie dem Link „Datenschutz“.
Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Über das von Ihnen ausgewählte Formular verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihres Anliegens. Ihr Anliegen kann auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, auf Ihre Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO  oder auf Grundlage eines Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO erfolgen.

Detaillierte Informationen zu Ihrem Anliegen entnehmen Sie einzelnen Informationspflichten, welche Sie dem Link Datenschutz entnehmen können.
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Bei Arbeitskräften aus Drittstaaten auszufüllen

Wichtig Das Formular dient zur Vorlage bei der zuständigen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde zur Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, oder zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Gestattete oder Geduldete oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die die Beschäftigung nicht durch Gesetz erlaubt. Dieses Formular dient darüber hinaus zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit für die Beantragung einer Vorabzustimmung oder Arbeitserlaubnis. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels muss die Auslandsvertretung beziehungsweise Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Diese Erklärung umfasst grundsätzlich auch die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Angaben. Die zuständige Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde leitet diese Angaben zur Prüfung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Mit dieser Erklärung bestätigt der Arbeitgeber verbindlich, dass er dem/der unter „Abschnitt B“ genannten ausländischen Arbeitnehmer/in einen konkreten Arbeitsplatz anbietet (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Vorlage des Arbeitsvertrages ist nur im Falle einer gesonderten Aufforderung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde erforderlich. Der Arbeitgeber versichert darüber hinaus, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG). Bei Verlängerungen oder Wechsel des Arbeitgebers bitte vorlegen: Lohn/Gehaltsabrechnungen der ersten zwei und der letzten zwei Monate in Kopie. Bei Verlängerungen ist die erneute Vorlage der Qualifikationsnachweise nicht erforderlich. Mir ist bekannt, dass die im aufenthaltsrechtlichen Verfahren beteiligten Behörden weitere Angaben und Nachweise verlangen können. Wer in Deutschland eine/n ausländische/n Arbeitnehmer/in beschäftigt, muss der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn die Beschäftigung vorzeitig beendet wurde (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG). Mir ist bekannt, dass der Arbeitgeber, bei dem ein/e Ausländer/in beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der/die dafür eine Zustimmung benötigt oder erhalten hat, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen muss (§ 39 Abs. 4 AufenthG). Arbeitgeber, die Ausländer/innen beschäftigen, müssen der Bundesagentur für Arbeit diese Auskünfte auf Anforderung auch dann erteilen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich war. Mir ist bekannt, dass ausländische Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels, einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder einer Aufenthaltsgestattung beziehungsweise Duldung sind, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Wer im Verfahren zur Erlangung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige, verspätete oder keine Angaben macht, handelt ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu verschaffen oder das Erlöschen zu verhindern, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
A. Erklärung und Anlass
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zur Vorlage in folgendem Verfahren:
Anlass der Vorlage der Erklärung:
B. Angaben zur Arbeitnehmerin/zum Arbeitnehmer
C. Angaben zum Arbeitgeber
Wurde das Unternehmen in den letzten 24 Monaten gegründet?
D. Angaben zur Beschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am
Befristung des Beschäftigungsverhältnisses:
Soll die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an Dritte überlassen werden?
Berufsbezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit (bitte genaue Beschreibung der Tätigkeit; Fachrichtung, Funktionsbereich und Branche angeben; gegebenenfalls auf gesondertem Blatt fortsetzen):
E. Angaben zur Qualifikation der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
(Nachweise und Übersetzung in deutsche Sprache bitte beifügen)
Wenn der Abschluss im Ausland erworben wurde: Ist der Abschluss in Deutschland oder im Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar?
Wenn die Ausbildung im Ausland erworben wurde: Hat die für die berufliche Anerkennung zuständige deutsche Stelle die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses festgestellt oder ist die Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt?
(Wurde nur die teilweise Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses und die Notwendigkeit einer Qualifizierungsmaßnahme festgestellt, besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahren zu beantragen (§ 16d AufenthG). Hierfür bitte Zusatzblatt [A] auszufüllen.
Bitte geben Sie sonstige Qualifikationen an beziehungsweise benennen weitere Sachverhalte, die für die Ausübung der Beschäftigung relevant sind wie: tertiäre Bildungsabschlüsse, Abschlüsse einer deutschen Auslandshandelskammer, Weiterbildungszertifikate, einschlägige Kenntnisse, Fertigkeiten, Berufserfahrung (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt fortsetzen):
F. Angaben zur Berufsausübungserlaubnis
Ist die Berufsausübung an eine bestimmte Qualifikation beziehungsweise eine Erlaubnis gebunden (zum Beispiel § 10 BÄO für den ärztlichen Beruf, § 1 Pflegeberufegesetz für Pflegefachkräfte, landesrechtliche Regelungen für Pflegehilfskräfte oder eine vergleichbare Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)?
G. Angaben zur Arbeitszeit
Welche Arbeitszeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer?
H. Überstunden
Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten?
I. Urlaubsanspruch
J. Arbeitsentgelt
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden (§ 3 oder § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG))?
Wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt?
K. Inländisches Beschäftigungsverhältnis
Besteht für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Sozialversicherungspflicht in Deutschland?
Wenn nein, bitte Begründung angeben (bitte auch den Grund beziehungsweise gegebenenfalls die Gründe angeben, wenn in einzelnen Versicherungszweigen keine Versicherungspflicht besteht):
Besteht die Sozialversicherungspflicht in Deutschland ganz oder teilweise nicht, weil eine Ausnahmevereinbarung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit der ausländischen Sozialversicherung vorliegt?
Sonstige Datei(-en) anhängen
z.B. Arbeitsvertrag, Bachelor- oder Masterurkunde, Bescheinigung über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung, Approbation

Zusammenfassung der Angaben

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