Als Antragsteller/in für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Abgabe von Speisen und Getränken aus besonderem Anlass nach § 12 Gaststättengesetz weisen wir Sie auf die bestehenden Haftungsbestimmungen ausdrücklich hin:
Wenn ein/e Besucher/in Ihrer Veranstaltung hierbei zu Schaden kommt, kann eine Haftung des Veranstalters/der Veranstalterin (Vereins), möglicherweise aber auch der verantwortlichen Personen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten z.B. in folgenden Fällen in Betracht kommen:
- Schadensersatz wegen Schädigung der Gesundheit durch Abgabe verdorbener oder mit Krankheitserregern (z.B. Salmonellen) behafteter Speisen
- Schadensersatz wegen Schädigung der Gesundheit oder einer Sache durch einen nicht ausreichend befestigten Teil eines Standes, durch ein umstürzendes Bierfass bzw. Ölgefäß oder auf Grund eines Sturzes infolge verschmutzten Bodens
In derartigen Fällen kann der/die Veranstalter/in möglicherweise auch unmittelbar die verantwortliche Person, grundsätzlich für den eingetretenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Besonders hervorzuheben ist, dass nach dem Produkthaftungsgesetz eine solche Haftung selbst dann eintreten kann, wenn kein Verschulden des Veranstalters/der Veranstalterin oder eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin festgestellt werden kann. Wenn sich eine Person verletzt, kann diese grundsätzlich auch die Bezahlung von Schmerzensgeld verlangen. Eine Haftung kann sich möglicherweise auch daraus ergeben, dass lediglich eine (geringfügige) Nachlässigkeit hinsichtlich der Organisation oder Überwachung angenommen wird.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung des Vorstandes oder der Mitarbeiter muss sichergestellt sein, dass rechtzeitig vor der Veranstaltung alle genannten Risiken in ausreichender Höhe in einen wirksamen Versicherungsvertrag (nicht nur in einem Antrag auf eine solche Versicherung) einbezogen wurden.