Haben Sie nicht „alleinige Wohnung” angegeben, füllen Sie bitte das Beiblatt aus.
Tagesstempel der Meldebehörde
Die Anmeldung bezieht sich auf folgende Person/en:
(gebräuchlichen Vornamen = Rufnamen bitte unterstreichen)
Ehegatten, Lebenspartner und Familien-
angehörige mit denselben Zuzugsdaten
sowie gleichen Wohnungen bitte nur
einen Meldeschein aussfüllen.
Wohnungsgeberbestätigung/ Eigenerklärung
Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers bei elektronischer Bestätigung:
Bei Zuzug aus dem Ausland, letzte Wohnung im Inland:
Datum des Wegzugs aus dieser Wohnung:
Bitte Ausfüllanleitung beachten!
Verwenden Sie bei mehr als 4 abzumeldenden
Personen bitte weitere Meldescheine!
Die nachstehenden Daten werden auf Grund
des Bundesmeldegesetzes erhoben.
Gemeindeschlüssel/-kennzahl
Tag des Einzugs: (TT.MM.JJJJ)
Gemeindeschlüssel/-kennzahl
Neue Wohnung (Straße/Platz, Hausnummer, Stockwerk)
Bisherige Wohnung (Straße/Platz, Hausnummer, Stockwerk)
(PLZ, Ort, Gemeinde, Region, Staat angeben)
Die bisherige Wohnung war im Bereich des Bundesgebietes die
Geburtsort (wenn im Ausland, Angabe des Staates)
Geschlecht
o. keine
Eintragung
Derzeitige
Staatsangehörigkeit(en)
Öffentlich-rechtl.
Religionsgesellschaft
Tag u. Ort d. Eheschließung/Begründung
der Lebenspartnerschaft (und Staat,
wenn im Ausland) oder Auflösung der
Ehe/Lebenspartnerschaft oder Sterbedatum
Pass- und Ausweisdaten: Personalausweis (PA) – Reisepass (RP) – Kinderreisepass (KRP) – Passersatzpapier (PEP)
Für Flüchtlinge nach
Bundesvertriebenengesetz
Wohnsitz am 01.09.1939
Nur ausfüllen, wenn Ehegatte (E), Lebenspartner (L) minderjährige Kinder (K), gesetzlicher Vertreter (V) – z. B. ein oder beide Elternteile, Jugendamt, Betreuer o. a. – der oben genannten Personen nicht oder auf einem gesonderten Meldeschein gemeldet werden.
Familienname (Geburtsname), Vorname
Wegen der Möglichkeit, Datenübermittlungen in bestimmten Fällen zu widersprechen, beachten Sie bitte die Ausfüllanleitung.
Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Unterschrift der/des Anmeldenden
Bestell-Nr. 400 150 1001 403_1544_I -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.
1.1 Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach
dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Meldeschein ist
wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit dem
Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier
sowie die Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden
Zuordnungsmerkmal vorzulegen.
1.2 Für jede anzumeldende Person muss grundsätzlich ein eigener Meldeschein
ausgefüllt werden. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige
mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatums sowie frühere und derzeitige
Wohnungen) bitte gemeinsam einen Meldeschein ausfüllen. Hierbei genügt
die Anmeldung durch eine der Meldepflichtigen Personen. Bei mehr als vier
Familienangehörigen bitte weiteren Meldeschein verwenden.
1.3 Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren
Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Ist für eine volljährige
Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen
kann, obliegt diesem die Anmeldung.
1.4 Eine Durchschrift des Meldescheines oder einen separaten Ausdruck erhal
ten Sie mit den darin vorgesehenen Daten als Anmeldebestätigung von der
1.5 Wenn Sie neben der neuen Wohnung eine weitere Wohnung bewohnen, füllen
Sie bitte das Beiblatt zur Anmeldung aus.
1.6 Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung,
ggf. auch anderen Behörden (z. B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren
Wohnungswechsel mitzuteilen.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheines
Füllen Sie den Meldeschein bitte wahrheitsgemäß, vollständig und in deutlicher
Schrift aus. Falls eine Fragestellung auf Sie nicht zutrifft, tragen Sie bitte einen
Strich ein. Soweit schwarz umrandete Kästchen vorhanden sind, kreuzen Sie bitte
die zutreffende Antwort an. Im Beiblatt bitte auch die Ziffer (1, 2, 3, 4) ankreuzen,
unter der die Person, auf die sich die Angabe bezieht, im Meldeschein aufgeführt ist.
Bitte tragen Sie hier Ihre neue Adresse ein und geben Sie an, ob es sich
hierbei um Ihre alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung
handelt. Haben Sie nur eine Wohnung, dann ist dies Ihre alleinige Wohnung.
Eine Hauptwohnung kann nur haben, wer mehrere Wohnungen im Inland
benutzt. Welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, bestimmt
sich nach den Merkmalen des §§ 21, 22 Bundesmeldegesetz. Danach ist
Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Die Hauptwohnung eines
verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht
dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Kann dies
nicht genau bestimmt werden, ist Hauptwohnung, die vom Anmelder vorwie
gend benutzte Wohnung. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben
diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die
von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag
eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt,
bleibt die Hauptwohnung der Personensorgeberechtigten bis zu seinem 25.
Lebensjahr seine Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung
des Einwohners im Inland.
Hier tragen Sie bitte die Adresse ein, von der Sie zu- oder umziehen. Bei
Zuzug aus dem Ausland geben Sie bitte auch den Staat an und nennen Sie
die Adresse Ihrer letzten Wohnung im Inland.
Wohnungsgeberbestätigung/ Eigenerklärung
Bei der Anmeldung ist zusätzlich eine Wohnungsgeberbestätigung mit-
abzugeben. Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein gesetzlich geforderter
Nachweis. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat
den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder
gegenüber der Meldebehörde elektronisch innerhalb von zwei Wochen nach
Einzug zu bestätigen. Bei der elektronischen Bestätigung tragen Sie bitte das
Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers in den Meldeschein ein. Wohnungs-
geber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung
überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrun-
de liegt. Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Hauptmieter,
der die Wohnung (unter-)vermietet. Sind Sie selbst Eigentümer der Wohnung,
dann geben Sie bei der Meldebehörde hierzu bitte eine Eigenerklärung ab.
Namensbestandteile anzugeben. Familienname kann sein der Geburtsname,
der gemeinsam bestimmte Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der
Ehename oder der Lebenspartnerschaftsname zusammen mit dem hinzuge
an, wie sie in Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden) eingetragen
sind und unterstreichen Sie den Rufnamen.
alle früheren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen und Namen vor
Doktorgrad, Künstler- und Ordensnamen
rechtliche Zwecke ist lediglich die Angabe des Doktorgrades in der abgekürz-
ten Form Dr. oder DR. ohne Zusatz der Fachrichtung einzutragen. Wenn er
ehrenhalber verliehen ist, ist der Zusatz „HC.", „hc.", „EH.“ oder „eh." hinzuzu
fügen. Ein im Ausland erworbener Doktortitel kann nur dann ins Melderegister
eingetragen werden, wenn der Inhaber in der Bundesrepublik Deutschland zur
Führung der Abkürzung „Dr.“ berechtigt ist. Inhaber von Doktorgraden aus EU-
und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der
Päpstlichen Hochschule können die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz
und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem
wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Ein Ordens-/
Künstlername wird eingetragen, wenn Sie nachweisen, dass Sie unter diesem
Geschlecht oder keine Eintragung:
Derzeitige Staatsangehörigkeit(en):
Staatsangehörigkeiten haben sämtliche Staatsangehörigkeiten, Staatenlose
ggf. auch ihre letzte Staatsangehörigkeit einzutragen.
Öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft:
Für melderechtliche Zwecke ist lediglich die Angabe der Zugehörigkeit zu einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erforderlich Dabei ist unerheblich,
ob es sich hierbei um eine Religionsgesellschaft handelt, bei der die Verwaltung
der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erfolgt oder nicht. Bitte verwen-
den Sie in folgenden Fällen die angegebenen Abkürzungen: rk = Römisch-
katholisch, ak = Alt-katholisch, fa = Freie Religionsgemeinschaft Alzey, fb =
Freireligiöse Landesgemeinde Baden, fg = Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz,
fm = Freireligiöse Gemeinde Mainz, fs = Freireligiöse Gemeinde Offenbach,
-- = keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehörend, ev =
Evangelisch, lt = Evangelisch-lutherisch, rf = Evangelisch-reformiert, fr = fran-
zösisch-reformiert, ib = israelitische Religionsgemeinschaft Baden, iw = israe-
litische Religionsgemeinschaft Württemberg, isby = Landesverband der israe-
litischen Kultusgemeinden in Bayern, jh = Jüdische Gemeinde Hamburg, ishe
= Jüdische Gemeinde Frankfurt, il = Jüdische Gemeinden im Landesverband
Hessen, isnw = Nordrhein-Westfalen: israelitisch (jüdisch), isrp = Jüdische
Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, issl = Saarland: israelitisch,,
oa = keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehörig. Soweit Sie
einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, ist deren
vollständige Bezeichnung anzugeben.
Es ist der personenstandsrechtliche Familienstand anzugeben: LD = ledig,
VH = verheiratet, VW = verwitwet, GS = geschieden, EA = Ehe aufgeho
ben, LP = in eingetragener Lebenspartnerschaft, LV = durch Tod aufgelöste
Lebenspartnerschaft, LA = aufgehobene Lebenspartnerschaft, LE = durch
Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft, NB = nicht bekannt
2.10 Pass und Ausweisdaten:
(Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Passersatzpapier) verwenden
Sie bitte die angegebenen Abkürzungen.
2.11 Wohnsitz am 01.09.1939:
1939 ist nur von Flüchtlingen und Vertriebenen aus den Vertreibungsgebieten,
insbesondere aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten zu beantworten.
Diese Angabe wird zur Unterrichtung des kirchlichen Suchdienstes zur
Fortschreibung der Heimatsortskartei benötigt.
Hinweise zu Widerspruchsrechten: Sie haben die Möglichkeit, folgenden
Datenübermittlungen zu widersprechen:
Der Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personal-
management der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln
die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten* zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, soweit die betrof-
fene Person nicht widersprochen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
*Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift
Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an eine öffentlich-
rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines
Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde darf Daten Familienangehöriger, die nicht in derselben
oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sind, an die öffent
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen
weitergeben, wenn die betroffene Person dagegen nicht widersprochen
hat. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für
Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtli-
che Religionsgesellschaft. Familienangehörige sind der Ehegatte oder
Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.
Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Woche oder Abstimmung
vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister geben (einfache
Melderegisterauskunft), wenn die betroffene Person der Übermittlung der
Daten nicht widersprochen hat.
Der Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dürfen Auskunft aus dem Melderegister
über Alters- oder Ehejubiläen (bzw. Lebenspartnerschaftsjubiläen) von
Einwohnern verlangen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte
weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen
wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch ist bei allen
Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der
Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.
Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollen-
det haben, Auskunft erteilt werden über Familienname, Vornamen, Doktorgrad
und derzeitige Anschrift, wenn die betroffene Person der Weitergabe der Daten
nicht widersprochen hat. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden bei der
die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
ANMELDUNG BEI DER MELDEBEHÖRDE
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins
Für die Angabe der Art des Ausweisdokuments
Die Frage nach der Anschrift am 1. September
Reihenfolge Tag – Monat – Jahr.
M = männlich, W = weiblich, k. E. = keine
Es ist der vollständige aktuelle Familienname einschließlich der
geben Sie diese bitte vollständig in der Reihenfolge
Geben Sie bitte frühere Familiennamen an (Geburtsname,
sind nachzuweisen. Für melde-
Bestell-Nr. 400 150 1001 403_1544_I -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de