Die bisherige Wohnung wird beibehalten?
Es sind nur Wohnungen im Inland aufzuführen. Der nebenstehende Gesetzestext (§§ 21, 22 Bundesmeldegesetz) richtet sich an Einwohner mit mehreren Wohnungen. Sie haben danach unter Berücksichtigung der Merkmale in § 21 Absatz 2 und 3 und § 22 Bundesmeldegesetz der Melde-behörde mitzuteilen, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist. Beachten Sie bitte auch die Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 4) gegenüber der Meldebehörde, wenn als Folge geänderter persönlicher Verhältnisse die Merkmale der Hauptwohnung auf eine andere Wohnung zutreffen (Statuswechsel).
Für Personen, die weitere oder andere Wohnungen benutzen sowie für Personen mit unterschiedlichen Haupt und Nebenwohnungen, ist ein eigenes Beiblatt auszufüllen.
§ 21 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist seine Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
(Eingangsstempel der Meldebehörde)
Beiblatt zur Anmeldung: Anmeldung von weiteren Wohnungen im Inland
Änderung der Hauptwohnung
(Straße/Platz, Hausnummer, PLZ, Ort, Gemeinde, Landkreis)
Die Wohnung wird beibehalten als
Gilt gleichzeitig als Abmeldung dieser bisherigen Wohnung.
Unterschrift der/des Meldepflichtigen
(Straße/Platz, Hausnummer, PLZ, Ort, Gemeinde, Landkreis)
Von welcher Wohnung gehen Sie oder die mitangemeldete(n) Person(en) einer Erwerbstätigkeit/Ausbildung nach?
(Straße/Platz, Hausnummer, PLZ, Ort)
Gemeindeschlüssel/-kennzahl
ö.-r.-
Religions-
gesellschaft
Familienname, Vorname einer angemeldeten Person:
(Straße/Platz, Hausnummer)
(Straße/Platz, Hausnummer)
(PLZ, Ort, Gemeinde, Landkreis)
(PLZ, Ort, Gemeinde, Landkreis)
Die Wohnung wird beibehalten als
Bestell-Nr. 4001501002402_1545 -
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