Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter

bei Ausweis-, bzw. Passanträgen von Minderjährigen
Allgemeine Informationen zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Wir, die Kommune, unterliegen als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW).

Verantwortlichkeiten

Verantwortliche Stelle ist die Kommune.

Wenn Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich gerne an unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktinformationen entnehmen Sie dem Link „Datenschutz“.

Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Über das von Ihnen ausgewählte Formular verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihres Anliegens. Ihr Anliegen kann auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, auf Ihre Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO  oder auf Grundlage eines Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO erfolgen.

Detaillierte Informationen zu Ihrem Anliegen entnehmen Sie einzelnen Informationspflichten, welche Sie dem Link „Datenschutz“ entnehmen können.

Existiert neben dem Verantwortlichen weitere Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten?

Bei der elektronischen Verarbeitung von Formularen bedient sich die Kommune eines Dienstleisters. Der Dienstleister verarbeitet im Auftrag Ihre personenbezogenen Daten. Als Dienstleister sind beteiligt:

•Zweckverband KAAW als Vertragspartner (hat keinen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten)
•bol Behörden Online Systemhaus GmbH als Hosting-Provider (hat möglichen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen von Supportleistungen)

Im Zusammenhang mit ausgelösten Verwaltungsvorgängen bleibt nicht auszuschließen, dass weitere Stellen Ihre personenbezogenen Daten erhalten. Genauere Informationen sind in den Informationspflichten des jeweiligen Verwaltungsvorganges beschrieben (Hinweis: Link „Datenschutz“).
Eine Drittlandsübertragung Ihrer personenbezogenen Daten findet nicht statt.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anfallenden personenbezogenen Daten, die wir per Formular verarbeiten, löschen wir sobald die Speicherung nicht mehr für den ausgelösten Verwaltungsvorgang und die hierfür geltenden Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Näheres ergibt sich ebenfalls aus den Informationspflichten (Hinweis: Link „Datenschutz“).

Welche Rechte haben Sie als Nutzer?

Sie haben das Recht

•Recht auf Auskunft über die sie betreffenden persönlichen Daten,
•Recht auf Berichtigung,
•Recht auf Löschung,
•Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
•Recht auf Sperrung und
•das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sollte die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Ihre Einwilligung beruhen, so können Sie Ihre Einwilligung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Kommune mitteilen.
Weiterhin stehen Ihnen das Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon: 0211 38424-0, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de zu.

Hinweise

Die Zustimmungserklärung muss von beiden Sorgeberechtigten (z.B. beiden Elternteilen) unterschrieben werden und die Ausweise beider Sorgeberechtigter müssen bei der Antragstellung vorliegen. Verweigert ein Elternteil die Zustimmung, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes vorzulegen. Sofern das Sorgerecht nur bei einer Person liegt (z.B. nur bei der Mutter) so ist der Sorgerechtsbeschluss (im Falle einer Scheidung) oder eine aktuelle sogenannte Negativbescheinigung (ausgestellt vom Jugendamt) vorzulegen. Mit der Unterschrift auf der Zustimmungserklärung erklärt sich jeder Sorgeberechtigte damit einverstanden, dass das beantragte Ausweispapier auch ohne sein Beisein an den jeweils anderen Sorgeberechtigten ausgehändigt werden darf. Das beantragte Ausweisdokument kann ausschließlich einem Sorgeberechtigten ausgehändigt werden, nicht dem minderjährigen Kind. Die Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke im Personalausweis ist seit 2021 verpflichtend. Eine Zustimmung der Eltern zur Abnahme der Fingerabdrücke ist nicht notwendig.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie der Ausweise beider Sorgeberechtigter oder
  • ggf. Negativbescheinigung des Jugendamtes oder Sorgerechtsbeschluss
  • ggf. Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes

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