Eigenerklärung von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben

Eigenerklärung von Unternehmen und landwirtschaflichen Betrieben im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „sozioökonomischer Schwerpunkt", insbesondere „Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU-Kommission" nach Nr. 1.1 Absatz 2 Sätze 4 und 5 der Gigabit-Richtlinie des Bundes

Im Zuge der Gigabitförderung des Bundes nach der „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in "grauen Flecken" (im Folgenden: „Gigabit-RR") sowie der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (im Folgenden: „Gigabit-Richtlinie") ist die Erschließung sogenannter sozioökonomischer Schwerpunkte im Sinne der Gigabit-Mitteilung der EU-Kommission¹ förderfähig, wenn das vorhandene oder das innerhalb der nächsten drei Jahre geplante NGA-Netz eine Datenrate von weniger als 200 Mbit/s symmetrisch zuverlässig zur Verfügung stellt (§ 1 Absatz 4 Gigabit-RR).

Gemäß Nr. 1.1 Absatz 2 der Gigabit-Richtlinie sind in einer Gebietskörperschaft alle sozioökonomischen Schwerpunkte, die nicht gigabitfähig erschlossen sind bzw. in den nächsten drei Jahren erschlossen werden, förderfähig, wenn dort zugleich eine Erschließung nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt. Dem Begriff der sozioökonomischen Schwerpunkte unterfallen private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören - außer Schulen, Gebäuden lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Krankenhäusern, Stadien, Verkehrsknotenpunkten wie Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen - in Anlehnung an die KMU-Definition der EU-Kommission² auch Unternehmen mit weniger als 125 Mitarbeitern und mit höchstens 25 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 21,5 Millionen Euro Bilanzsumme, die mindestens drei Mitarbeiter beschäftigen.³ Als Unternehmen gelten wirtschaftliche Einheiten, die Gewerbesteuer zahlen oder beruflich selbständige Tätigkeiten ausführen und landwirtschaftliche Betriebe. Landwirtschaftliche Betriebe sind unabhängig von der Mindest-Mitarbeiterzahl förderfähig.

Die Schwellenwerte für den Jahresumsatz bzw. die Bilanzsumme beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Diese beiden Kriterien gelten alternativ, d.h. eines von beiden kann überschritten werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Einstufung als förderfähiges Unternehmen hat. Die Kriterien gelten für Einzelunternehmen. Ist ein Unternehmen konzernverbunden, sind die Kennzahlen des herrschenden Unternehmens (inkl. dessen weiterer Tochterunternehmen) zu berücksichtigen.

Als Mitarbeiter im Sinne dieser Definition gelten

- Lohn- und Gehaltsempfänger,

- entsendete Arbeitnehmer, die nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte),

- mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben.


¹ Mitteilung „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" der EU-Kommission vom 14.09.2016, COM(2016) 587 final, abrufbar hier.
² Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. EU L 124 vom 20.05.2003, S. 36 ff., abrufbar hier. Vgl. dazu auch Europäischen Kommission, Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Brüssel 2015, abrufbar hier.
³ Der Begriff „Mitarbeiter" umfasst im Sinne der Gleichbehandlung alle Geschlechter; die Verwendung des generischen Maskulinums im Rahmen dieser Erklärung hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

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