Antragsteller, Firma, Stempel
verkehrsregelnder Maßnahmen
nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
gemäß dem auf der Rückseite abgebildeten Lage- und Verkehrszeichenplan
ohne Vorlage eines Verkehrszeichenplanes
den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Durchführung der nachstehend näher bezeichneten Maßnahmen:
Anschrift der zuständigen Behörde
Verantwortlicher Bauleiter:
Restbreite der nicht beeinträchtigten Verkehrsfläche
B) Anordnung für folgende Straßensperrung:
Auf der / Entlang der (Bundes-/Staats-/Kreis-/Gemeindestraße {Nr. oder Name})
bei km/von km-km/bei Haus-Nr./von Haus-Nr. zu Haus-Nr.
bis zur Beendigung der Bauarbeiten
Der Verkehr wird umgeleitet über
Der Anliegerverkehr ist zugelassen bis
A) Anordnung zur Absperrung und Kennzeichnung der vorgenannten Baustelle
Beabsichtigte Maßnahmen für Absperrung und Kennzeichnung (Beschilderungsplan erforderlich)
Es wird hiermit versichert, dass der Antragsteller die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren Beleuchtung sowie die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernimmt und die dafür entstehenden Kosten trägt. Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese Maßnahmen bedingt sind und mit ihnen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
1) Der Plan soll enthalten:
die im Zuge des Abschnitts bereits stehenden Verkehrsschilder, Ver-
kehrseinrichtungen und Anlagen,
die Art und das Ausmaß der Arbeitsstelle,
d) die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung
notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss, an Sonn-
und Feiertagen und bei Nacht vorgesehen ist (bei automatisch arbeiten-
den Lichtzeichenanlagen auch den Phasenablauf).
2) Der Vorlage eines Verkehrszeichenplanes bedarf es nicht:
bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der
Arbeitstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den
wenn ein geeigneter Regelplan besteht,
wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.
Unterschrift des Antragstellers
Bestell-Nr. 400 140 1051 402_0542 -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
Raum für Stellungnahme Polizeibehörde
Raum für Stellungnahme Straßenbaubehörde
zu vorliegendem Antrag Stellung zu nehmen.
Bestell-Nr. 400 140 1051 402_0542 -
Tel.: 089/37436-0 - Fax: 089/37436-344 - service@juenglingverlag.de
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.