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Hundesteuer An- oder Abmeldung
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Allgemeine Informationen zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Wir, die Kommune, unterliegen als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Hinweise zum Antrag
Nach § 9 der Hundesteuersatzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 der Hundesteuersatzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von zwei Wochen) an- oder abmeldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Kommune zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Nach § 11 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) ist das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen anzuzeigen. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Landeshundegesetz NRW (Das sind Pittbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen und Kreuzungen mit anderen Hunden) und das Halten von Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Landeshundegesetz NRW (Das sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Ino sowie deren Kreuzungen und Kreuzungen mit anderen Rassen) ist eine zusätzliche Erlaubnis vom Fachbereich Recht und Ordnung erforderlich. Die steuerliche An- und Abmeldung befreit nicht von diesen Pflichten.
Für die Anzeige eines großen Hundes nach § 11 LHundG fallen Gebühren in Höhe von 25 € (Tarifstelle 18a.1.10 Allgemeine Gebührenordnung (AVerwGebO NRW)) an.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW fallen Gebühren in Höhe von 100 € (Tarifstellte 18a 1.1) gem. AVerwGebO an.
Verantwortlichkeiten
Verantwortliche Stelle ist die Kommune.
Wenn Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich gerne an unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktinformationen entnehmen Sie dem Link „Datenschutz“.
Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Über das von Ihnen ausgewählte Formular verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihres Anliegens. Ihr Anliegen kann auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, auf Ihre Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO oder auf Grundlage eines Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO erfolgen.
Detaillierte Informationen zu Ihrem Anliegen entnehmen Sie einzelnen Informationspflichten, welche Sie dem Link ....Datenschutz entnehmen können.
Existiert neben dem Verantwortlichen weitere Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten?
Bei der elektronischen Verarbeitung von Formularen bedient sich die Kommune eines Dienstleisters. Der Dienstleister verarbeitet im Auftrag Ihre personenbezogenen Daten. Als Dienstleister sind beteiligt:
•Zweckverband KAAW als Vertragspartner (hat keinen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten)
•bol Behörden Online Systemhaus GmbH als Hosting-Provider (hat möglichen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen von Supportleistungen)
Im Zusammenhang mit ausgelösten Verwaltungsvorgängen bleibt nicht auszuschließen, dass weitere Stellen Ihre personenbezogenen Daten erhalten. Genauere Informationen sind in den Informationspflichten des jeweiligen Verwaltungsvorganges beschrieben (Hinweis: Link „Datenschutz“).
Eine Drittlandsübertragung Ihrer personenbezogenen Daten findet nicht statt.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die anfallenden personenbezogenen Daten, die wir per Formular verarbeiten, löschen wir sobald die Speicherung nicht mehr für den ausgelösten Verwaltungsvorgang und die hierfür geltenden Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Näheres ergibt sich ebenfalls aus den Informationspflichten (Hinweis: Link „Datenschutz“).
Welche Rechte haben Sie als Nutzer?
Sie haben das Recht
•Recht auf Auskunft über die sie betreffenden persönlichen Daten,
•Recht auf Berichtigung,
•Recht auf Löschung,
•Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
•Recht auf Sperrung und
•das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Sollte die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Ihre Einwilligung beruhen, so können Sie Ihre Einwilligung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Kommune mitteilen.
Weiterhin stehen Ihnen das Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon: 0211 38424-0, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de zu.
Hinweis
Wir verwenden Ihre Daten(eingaben) ausschließlich gemäß unserer Datenschutzerklärung/-hinweisen.
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Möchten Sie einen Hund an- oder abmelden?
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Zugelaufen
Grund für die Abmeldung
Umzug
Hundehalterwechsel
Entlaufen des Hundes
Ableben des Hundes
Neue Wohnanschrift:
Neuer Hundehalter:
Hiermit nehme ich zur Kenntnis, dass ich die Steuermarke an die zuständige Steuerstelle übersende.
Hundemarke ist abhanden gekommen.
Rückzahlung über evtl. zu viel gezahlte Hundesteuer anfordern
Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer zu stellen.
Ich möchte einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen
Ich möchte keinen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen
Angaben zur Begründung der Antragstellung
§ 3 Abs 2
Befreiung für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
(Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H".
Wir erklären/Ich erkläre hiermit, dass Änderungen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung unverzüglich gemeldet werden.
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Beschreibung des Hundes
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
männlich
weiblich
ja
nein
Nachweise für große Hunde, gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen
Es handelt sich um einen großen Hund, wenn er ausgewachsen eine Wiederristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreicht (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW).
Hunde der Rassen Pittbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen und Kreuzungen mit anderen Rassen gehören zu den gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW.
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Ino sowie deren Kreuzungen und Kreuzungen mit anderen Rassen.
Es handelt sich um einen
kleinen Hund § 3 LHundG NRW
großen Hund § 11 LHundG NRW
gefährlicher Hund § 3 LHundG NRW
Hund besonderer Rasse § 10 LHundG NRW
Sachkundenachweis vom Tierarzt
Haftpflichtversicherung (Versicherungsnummer und Versicherungssumme)
Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie Tierpass)
Sachkundenachweis vom amtl. Tierarzt
Haftpflichtversicherung (Versicherungsnummer und Versicherungssumme)
Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie Tierpass)
Nachweis des besonderen persönlichen Interesse bzw. des öffentlichen Interesse an der Haltung
Führungszeugnis (Beleg-Art: 0)
Die Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz für gefährliche Hunde nach § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Landeshundegesetz wird erst erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Unterbringung des Tieres durch Mitarbeiter des Fachdienstes Recht und Ordnung überprüft wurden. Hierbei wird überprüft, ob die Räumlichkeiten, die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterkunft ermöglichen
Ich erkläre, dass ich meinen gefährlichen Hund bzw. meinen Hund einer bestimmten Rasse außerhalb befriedeten Besitztums nur Aufsichtspersonen überlasse, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu führen und ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit gegenüber der Ordnungsbehörde nachgewiesen haben.
Sachkundenachweis vom amtl. Tierarzt
Haftpflichtversicherung (Versicherungsnummer und Versicherungssumme)
Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie Tierpass)
Führungszeugnis (Beleg-Art: 0)
Die Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz für gefährliche Hunde nach § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Landeshundegesetz wird erst erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Unterbringung des Tieres durch Mitarbeiter des Fachdienstes Recht und Ordnung überprüft wurden. Hierbei wird überprüft, ob die Räumlichkeiten, die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterkunft ermöglichen. *
Ich erkläre, dass ich meinen gefährlichen Hund bzw. meinen Hund einer bestimmten Rasse außerhalb befriedeten Besitztums nur Aufsichtspersonen überlasse, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu führen und ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit gegenüber der Ordnungsbehörde nachgewiesen haben. *
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Zusammenfassung der Angaben
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control_page (Zusammenfassung)
Ich versichere, dass die von mir gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können.
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