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Allgemeine Informationen zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Wir, die Kommune, unterliegen als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Verantwortlichkeiten
Verantwortliche Stelle ist die Kommune.
Wenn Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich gerne an unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktinformationen entnehmen Sie dem Link Datenschutz.
Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Über das von Ihnen ausgewählte Formular verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihres Anliegens. Ihr Anliegen kann auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, auf Ihre Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO oder auf Grundlage eines Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO erfolgen.
Detaillierte Informationen zu Ihrem Anliegen entnehmen Sie einzelnen Informationspflichten, welche Sie dem Link ....Datenschutz entnehmen können.
Existiert neben dem Verantwortlichen weitere Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten?
Bei der elektronischen Verarbeitung von Formularen bedient sich die Kommune eines Dienstleisters. Der Dienstleister verarbeitet im Auftrag Ihre personenbezogenen Daten. Als Dienstleister sind beteiligt:
Zweckverband KAAW als Vertragspartner (hat keinen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten)
bol Behörden Online Systemhaus GmbH als Hosting-Provider (hat möglichen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen von Supportleistungen)
Im Zusammenhang mit ausgelösten Verwaltungsvorgängen bleibt nicht auszuschließen, dass weitere Stellen Ihre personenbezogenen Daten erhalten. Genauere Informationen sind in den Informationspflichten des jeweiligen Verwaltungsvorganges beschrieben (Hinweis: Link Datenschutz).
Eine Drittlandsübertragung Ihrer personenbezogenen Daten findet nicht statt.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die anfallenden personenbezogenen Daten, die wir per Formular verarbeiten, löschen wir sobald die Speicherung nicht mehr für den ausgelösten Verwaltungsvorgang und die hierfür geltenden Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Näheres ergibt sich ebenfalls aus den Informationspflichten (Hinweis: Link Datenschutz).
Welche Rechte haben Sie als Nutzer?
Sie haben das Recht
Recht auf Auskunft über die sie betreffenden persönlichen Daten,
Recht auf Berichtigung,
Recht auf Löschung,
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
Recht auf Sperrung und
das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Sollte die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Ihre Einwilligung beruhen, so können Sie Ihre Einwilligung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Kommune mitteilen.
Weiterhin stehen Ihnen das Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon: 0211 38424-0, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de zu.
Hinweis
Wir verwenden Ihre Daten(eingaben) ausschließlich gemäß unserer Datenschutzerklärung/-hinweisen.
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Rückzahlung über evtl. zu viel gezahlte Hundesteuer anfordern
Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer zu stellen.
Ich möchte einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen
Ich möchte keinen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen
Angaben zur Begründung der Antragstellung
Sie wohnen im Außenbereich (Ermäßigung von 75 %)
Jagdhund (Ermäßigung von 50 %) (Nachweis Jagdschein)
Bezug von Bürgergeld (ALG II) oder Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII (Steuerbefreiung für einen Hund)
sonstige Gründe (siehe Link zur Hundesteuersatzung)
Link zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Schöppingen
Wir erklären/Ich erkläre hiermit, dass Änderungen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung unverzüglich gemeldet werden.
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Beschreibung des Hundes
01
02
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05
06
07
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09
10
11
12
männlich
weiblich
ja
nein
Nachweise für große Hunde
Es handelt sich um einen großen Hund, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg erreicht (§ 11 Abs. 1 LHundG).
Es handelt sich um einen
kleinen Hund
großen Hund § 11 LHundG NRW
gefährlichen Hund § 3 LHundG NRW
Hund bestimmter Rassen § 10 LHundG NRW
Sachkundenachweis vom Tierarzt
Haftpflichtversicherung (Versicherungsnummer und Versicherungssumme)
Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie Tierpass)
Hinweis:
Das Vorlegen der vorgenannten Nachweise ist gemäß § 11 Abs. 2 LHundG zwingende Voraussetzung zum Halten eines großen Hundes. Sollten Ihnen Nachweise zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vollständig vorliegen, bittet die Gemeinde Schöppingen Sie, dies innerhalb von 14 Tagen nachzuholen (E-Mail: ordnungsamt@schoeppingen.de). Wir weisen darauf hin, dass das Versäumnis der Nachweispflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Sachkundenachweis vom amtl. Tierarzt
Haftpflichtversicherung (Versicherungsnummer und Versicherungssumme)
Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie Tierpass)
Nachweis des besonderen persönlichen Interesse bzw. des öffentlichen Interesse an der Haltung
Führungszeugnis (Beleg-Art: 0)
Die Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz für gefährliche Hunde nach § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Landeshundegesetz wird erst erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Unterbringung des Tieres durch Mitarbeiter des Fachdienstes Recht und Ordnung überprüft wurden. Hierbei wird überprüft, ob die Räumlichkeiten, die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterkunft ermöglichen
Ich erkläre, dass ich meinen gefährlichen Hund bzw. meinen Hund einer bestimmten Rasse außerhalb befriedeten Besitztums nur Aufsichtspersonen überlasse, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu führen und ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit gegenüber der Ordnungsbehörde nachgewiesen haben.
Sachkundenachweis vom amtl. Tierarzt
Haftpflichtversicherung (Versicherungsnummer und Versicherungssumme)
Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie Tierpass)
Führungszeugnis (Beleg-Art: 0)
Die Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz für gefährliche Hunde nach § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Landeshundegesetz wird erst erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Unterbringung des Tieres durch Mitarbeiter des Fachdienstes Recht und Ordnung überprüft wurden. Hierbei wird überprüft, ob die Räumlichkeiten, die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterkunft ermöglichen. *
Ich erkläre, dass ich meinen gefährlichen Hund bzw. meinen Hund einer bestimmten Rasse außerhalb befriedeten Besitztums nur Aufsichtspersonen überlasse, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu führen und ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit gegenüber der Ordnungsbehörde nachgewiesen haben. *
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