Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer
Hinweise zum Antrag
Nach § 9 der Hundesteuersatzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 der Hundesteuersatzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von zwei Wochen) an- oder abmeldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Kommune zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) ist das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sowie bestimmter Hunderassen, Kreuzungen und Mischlinge anzuzeigen. Für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Anzeige dieser Hundehaltung (auch die Beendigung der Haltung) und die Beantragung der Erlaubnis müssen zusätzlich beim Fachbereich Bürgerservice, Rechts- und Ordnungsangelegenheiten erfolgen. Die steuerliche An- und Abmeldung befreit nicht von diesen Pflichten.
Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung
Mit dieser Einwilligung erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Ihre personenbezogenen Daten elektronisch erhoben und verarbeitet werden dürfen. Die Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der von Ihnen aktuell ausgewählten Transaktion aus dem Online-Dienstleistungsangebot der Kommune erhoben und gespeichert.
Ihre Einwilligung wird protokolliert.
In keinem Fall erfolgt eine Weitergabe oder Verarbeitung der Daten an bzw. durch Dritte.
Datenschutzbestimmungen
Die Kommune unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Daher werden Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt und alle Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingehalten.
Auskunftsrecht und Kontaktadressen
Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Korrektur oder Löschung wünschen oder weitergehende Fragen über die Verwendung Ihrer uns überlassenen personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an den behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Datenschutzbeauftragter:
Herr Mario Könning
datenschutz@kaaw.de
Hiermit erteile ich meine Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung.
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Angaben zum/zur Antragsteller/-in
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Angaben zur Begründung der Antragstellung
§ 4 Abs. 1 a)
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen (auf 1/2).
§ 4 Abs. 1 b)
Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden - mit Vorlage des Prüfungszeugnisses und Glaubhaftmachung der Verwendung in geeigneter Weise (auf 1/2).
§ 4 Abs. 2
Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichem Anwesen erforderlich sind.
Bedingung: Entfernung zum nächsten bebauten Ortsteil = mindestens 400 m (auf 1/4).
§ 4 Abs. 3
Hunde, von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichgestellt sind (auf 1/2).
Hinweis: Diese gilt nur für einen Hund.
§ 3 Abs 2
Befreiung für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
(Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H".
Kassenzeichen *
Wir erklären/Ich erkläre hiermit, dass Änderungen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung unverzüglich gemeldet werden.
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Zusammenfassung, Testobjekt muss control_page heißen!
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