Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung der Hundesteuer

Hinweise zum Antrag

Eine Befreiung oder Ermäßigung ist nur auf Antrag möglich. Sie können diesen ausschließlich mithilfe dieses Online-Formulars beim Fachbereich Finanzen stellen. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den eine dieser Steuervergünstigungen in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

Die Steuer wird nach § 5 Abs. 3 S. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Ahaus ab Beginn des laufenden Kalendermonats in dem der Antrag bei der Verwaltung eingeht gemäß § 3 befreit oder gemäß § 4 ermäßigt, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Ahaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung

Informationen zu den in Artikel 13 Abs. 1 und Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim Fachbereich Finanzen oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen oder bei Bedarf zugesandt werden. Sie finden die Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Steuerdaten im Fachbereich Finanzen der Stadt Ahaus auch auf der Internetseite der Stadt Ahaus unter: Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 -14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Fachbereich Finanzen.

Ihre Einwilligung wird protokolliert.
In keinem Fall erfolgt eine Weitergabe oder Verarbeitung der Daten an bzw. durch Dritte.

Datenschutzbestimmungen

Die Kommune unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Daher werden Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt und alle Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingehalten.

Auskunftsrecht und Kontaktadressen

Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Korrektur oder Löschung wünschen oder weitergehende Fragen über die Verwendung Ihrer uns überlassenen personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an den behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Datenschutzbeauftragter:
Herr Mario Könning
datenschutz@kaaw.de

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