Anzeige der befristeten Nutzungsänderung bei der Gemeinde
Befristete Nutzungsänderung § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018
Grundstück
Nutzung genehmigt:
Nutzung geplant:
Anlage I/2.2 zu VV BauPrüfVO
Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde
Entwurfsverfassende (§ 54 Absatz 1 BauO NRW 2018)
falls eingetragen: Mitgliedsnummer der Architekten- oder Ingenieurkammer des Landes
(§ 53 Absatz 3 BauO NRW 2018)
Dauer der Nutzungsänderung von:
Für die Bauherrin/den Bauherrn:
Der/die bauvorlageberechtigte (*) Entwurfsverfasser/in:
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.
Anzeige der befristeten Nutzungsänderung bei der Gemeinde
Befristete Nutzungsänderung § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018
Anlage I/2.2 zu VV BauPrüfVO
Hinweis:
Die Anzeige kommt nach § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018 nur für Nutzungsänderungen von Anlagen in Betracht, wenn die Dauer der Nutzungsänderung auf bis zu 12 Monate befristet ist. Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das
vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 BauO NRW 2018 durchgeführt werden soll. § 60 Absatz 2 BauO NRW 2018 ist zu beachten.