Merkblatt zur Übernahme, Neuerrichtung oder Erweiterung
einer Schank- und/oder Speisewirtschaft
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1. Beantragung

Zur Ausübung eines Gaststättengewerbes ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt, d.h. Sitzplätze oder Stehtische bzw. ähnliche Aufenthaltsgelegenheiten anbietet. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis braucht nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (vgl. § 2 Abs. 2 GastG).

Eine endgültige Gaststättenerlaubnis kann erst erteilt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Ermittlungen der Erlaubnisbehörde ergeben haben, dass keine Ablehnungsgründe vorhanden sind. Hierbei werden verschiedene andere Stellen (z.B. Lebensmittelüberwachung, Baurechtsamt etc.) angehört. Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes, für den noch eine gültige Erlaubnis des Vorgängers vorliegt, besteht die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen für maximal 3 Monate eine vorläufige Erlaubnis zu erhalten.


2. Anlagen

2.1 Entscheidung über eine vorläufige Erlaubnis
- vollständig ausgefülltes Antragsformular, den Sie bei Ihrer zuständigen Gaststättenbehörde erhalten (Bürgermeisteramt oder Landratsamt)
- ein Führungszeugnis für Behörden (Belegart "O"), zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Bürgermeisteramt an ihrem Wohnort
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, ebenfalls zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Bürgermeisteramt an Ihrem Wohnort
- einen Pacht-/Mietvertrag für Räumlichkeiten in welchen Ihre Schank-/Speisewirtschaft betrieben werden soll. Bei Unterverpachtung zusätzlich die Einverständniserklärung des Eigentümers/der Eigentümerin hierzu
- bei Ausländern: eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis
- eine Unbenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts im Original, die dahingehend lauten muss, dass gegen die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis aus steuerlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

2.2 zusätzlich zu 2.1 bei Erteilung einer endgültigen Erlaubnis
Die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) darüber, dass Sie über die Grundzüge der zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und mit Ihnen als vertraut gelten. Hierzu führen die Industrie- und Hadelskammern regelmäßig (meist monatlich) Schulungen von 3 - 4 Stunden Dauer durch. Nach Teilnahme an einer solchen Schulung erhalten Sie den sogenannten Unterrichtungsnachweis.

2.3 zusätzlich zu 2.1 + 2.2 bei einer Neuerrichtung/Erweiterung Baugenehmigung mit den genehmigten Bauplänen
Sollten Ihnen diese Unterlagen nicht vorliegen, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit dem für den Gaststättenort zuständigen Baurechtsamt in Verbindung zu setzen. Sollte sich herausstellen, dass ein Vorhaben, z.B. Gartenwirtschaft baurechtlich genehmigungsfrei ist, sind trotzdem Pläne vorzulegen (Grundriss und Lageplan ist in doppelter Ausfertigung einzureichen).





3. Allgemeines

Wir weisen darauf hin, dass die Personen, die bei der Zubereitung von Lebensmitteln tätig werden, die Teilnahme an einer Belehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetzes nachweisen müssen (Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz), sofern sie nicht im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses (ausgestellt vor dem 31.12.2000) sind. Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes richtet sich nach dem Wohnort und nicht nach dem Gaststättenort. Sobald Ihnen eine Gaststätenerlaubnis erteilt wurde und Sie mit dem Betrieb beginnen, ist beim Gewerbeamt am Ort des Gaststättenbetriebes (Bürgermeisteramt) eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Ebenso ist bei Aufgabe des Betriebes eine entsprechende Gewerbeabmeldung beim Bürgermeisteramt vorzunehmen.
Wichtig: Nach der zum 01.10.1994 in Kraft getretenen Kontrollmitteilungsverordnung der Bundes- regierung sind die Gaststättenbehörden verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Erteilung von Erlaubnissen sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz mitzuteilen. Wir unterrichten Sie hiermit über die Weitergabe der erlaubnisbezogenen Daten und weisen Sie auf ihre steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hin.



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4. Kennzeichnung

4.1 Allgemeines
Sie müssen am Eingang Ihren Vor- und Zunamen anbringen sowie einen Preisaushang. Bei offen abgegebenen Lebensmitteln gelten die Kenntlichmachungsbestimmungen des § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Bei der Erstellung der Speise- und Getränkekarten empfiehlt es sich, in den Zutatenverzeichnissen zu prüfen, ob dort die unten genannten Zusatzstoffe aufgeführt sind. Bei verpackten Lebensmitteln, die an eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung oder Gaststätte geliefert werden, muss ein Zutatenverzeichnis angegeben werden. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, z.B. offenen Lebensmitteln, empfiehlt es sich, beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffe einzuholen. Pflichtangaben auf der Weinkarte sind Angaben über Herkunft, geographische Lage, Qualitätsstufe, Menge und Preis (diese Angaben sind dem Etikett auf der Flasche zu entnehmen).



Art der Zusatzstoffe (Klassenname),
E-Nummer
Kenntlichmachung
Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können
Farbstoffe (Farbstoff) E100 - E180
"mit Farbstoff"
Alkoholfreie Getränke (Fanta, Cola), Campari, Speiseeis, Desserts, Soßen, Lachsersatz, Obstsalat mit Kirschen
Konservierungsstoffe (Konservierungsstoff) E200 - E219, E230 - E235, E239, E249 -E252, E280 - E285, E1105
"mit Konservierungsstoffen" oder "konserviert"
Lachsersatz, Feinkostsalate (Fleischsalat, Kartoffelsalat), Mayonnaisen, Sauerkonserven (Essiggurken, rote Beete), Käse, Anchosen, Fleischerzeugnisse
Antioxidationsmittel (Antioxidationsmittel)
"mit Antioxidationsmittel"
Trockensuppen, Brühen, Würzmittel
Geschmacksverstärker
(Geschmacksverstärker) E620 - E635
"mit Geschmacksverstärker
Viele Produkte (z.B. Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Soßen, Würzmittel
Schwefeldioxid/Sulfite (kein Klassenname) E220 - E228
"geschwefelt"
Essig, Trockenobst (z.B. Rosinen), Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich
Eisensalze (kein Klassenname) E579, E585
"geschwärzt"
Schwarze Oliven
Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Überzugsmittel) E901 - E904, E912, E914
"gewachst"
Citrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen
Süßstoffe (Süßstoffe) E950 - E952, E954, E957, E959
andere Süßungsmittel (Zuckeralkohole) (kein Klassenname) E420, E421, E953, E965-E967)
"mit Süßungs-
mittel(n)", bei Aspartam (E951) zusätzlich: "enthält eine Phenylalaninquelle"
Süß-saure Konserven, Soßen, Senf, Feinkostsalate, brennwertverminderte Lebensmittel (z.B. Joghurt, Cola-Getränke)
Phosphat (Stabilisator) E338 - E341, E450 - E452
"mit Phosphat"
Rostbratwürste
Coffein (kein Klassenname, keine E-Nummer)
"coffeinhaltig"
Cola-Getränke, Energydrinks
Chinin, Chininsalze (kein Klassenname, keine E-Nummer)
"chininhaltig"
4.3 Kenntlichmachung
Beispiel "Italienischer Salat" 1), 2), 3), 4), 5)
Kreation aus Hinterschinken, Nudeln, Erbsen, Essiggurken, Karotten, Oliven, Mayonnaise
Lösung 1
Der Hinterschinken wurde laut Zutatenverzeichnis unter Mitverwendung der Zusatzstoffe "Geschmacksverstärker Natriumglutamat (1)", "Antioxidationsmittel Natriumascorbat (2)" und dem "Konserverungsstoff Nitrit (3) hergestellt. Der Farbstoff "Eisen (II) -gluconat (4) ist in den schwarzen Oliven, das Süßungsmittel "Saccharin (5) in den Essiggurken und der Mayonnaise enthalten.
Lösung 2 ("Fußnotenlösung")
Fußnote
1) mit Geschmacksverstärker, 2) mit Antioxidationsmittel, 3) mit Konservierungsstoff, 4) geschwärzt, 5) mit Süßungsmittel
Lösung 3 ("Schriftliche Aufzeichnung in einer Gaststätte")
Italienischer Salat aus Hinterschinken mit den Zusatzstoffen Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff E250), Stabilisator E450a, Antioxidationsmittel E301, Geschmacksverstärker E621, Emulgator E471), Essiggurken mit den Zusatzstoffen Säuerungsmittel Natriumacetat, Süßstoff Saccharin, Mayonnaise mit den Zusatzstoffen Säuerungsmittel Natriumacetat, Stabilisator Guarkernmehl und Johannisbrotkernmehl, Süßstoff Saccharin und Oliven mit den Zusatzstoffen Eisen (II)-gluconat, Säuerungsmittel Citronensäure.





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