2. Erklärung
Weitergabe meiner Daten (Vor- u. Familiennamen, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Alters- u. Ehejubiläen.
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Vorname
Geburtsdatum
PLZ
Ort
Telefon(Angabe freiwillig)
Fax(Angabe freiwillig)
E-Mail(Angabe freiwillig)
Straße,Hausnummer
Familienname
1. Einwohner/in
2.1  Ich erhebe Widerspruch gegen die
Weitergabe meiner Daten (Vor- u . Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbes. Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- u. Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- u. Landratswahlen.
Weitergabe meiner Daten (Vor- u. Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.
Weitergabe meiner Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, da ich als Familienangehörige/r (Ehegatte, minderjähriges Kind bzw. Elternteil eines minderjährigen Kindes) von Mitgliedern einer öffentl.-rechtl. Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Mir ist bekannt, dass dies nicht gilt, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Erteilung mich betreffende Melderegisterauskünfte an Private über das Internet.
Weitergabe meiner Daten (Vor- u. Familiennamen, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern.
3. Ergänzungen/Bemerkungen
Widerspruch gegen Datenübermittlung
nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
An
Ort, Datum
Unterschrift
Weiterleitung von Daten auf Grund des § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz).
Datenschutzhinweise:
Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie jederzeit beim entsprechendem Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen.
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Widerspruchsrechte und Auskunftssperren

Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen (MG NW) vom 16.09.1997 in der z.Zt. gültigen Fassung haben Sie die Möglichkeit gegen die Übermittlung Ihrer im Melderegister gespeicherten Daten in den nachfolgend aufgeführten Fällen jederzeit bei Ihrer Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Ihr Widerspruch gilt bis auf Widerruf.

1. Wer kann das Widerspruchsrecht ausüben?

Grundsatz: Alle meldepflichtigen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

Ausnahmen: Bei Wahrnehmung der Widerspruchsrechte in Zusammenhang mit Kommunalwahlen, ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Bei Wahrnehmung der Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Eltern für Ihre minderjährigen Kinder.


2. § 35 Abs. 1 MG NW: Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten

2.1 Was sind Gruppenauskünfte? Welche Daten dürfen weitergegeben werden?
- Auskünfte aus dem Melderegister von Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist
- Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen
- Vor- u. Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift der Betroffenen dürfen mitgeteilt werden

2.2 Zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt können solche Gruppenauskünfte gegeben werden?

- Gruppenauskünfte sind nur zulässig, wenn die Daten ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der Wahl verwandt werden (z.B. Werbung durch Versenden von Unterlagen, Einladungen zu Wahlveranstaltungen etc.)
- Gezielte Ansprache von bestimmten Wählergruppen (z.B. Erstwähler oder bereits im Rentenalter befindliche Wahlberechtigte) mit Blick auf deren altersspezifische Lebensbedingungen und Interessen
- Gruppenauskünfte können in den sechs der Wahl vorangehenden Monate beantragt werden

2.3 Wie lange dürfen die Daten von den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gespeichert werden?

Die Daten sind vom Empfänger spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten.


3. § 35 Abs. 2 MG NW: Gruppenauskünfte im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden

Wer darf eine solche Gruppenauskunft beantragen?
Parteien und Antragsteller von Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (bei Volksbegehren kann als Antragsteller der Vertrauensmann für das Volksbegehren angesehen werden/bei Bürgerentscheiden können als Antragsteller auf Gruppenauskünfte die Personen auftreten, die das Bürgerbegehren initiiert haben). Ansonsten gelten auch bei diesen Auskünften bezogen auf das Volumen, den Inhalt der Auskünfte, den Zusammenhang zwischen Auskunftsersuchen und Anlass sowie die Verpflichtung zur Löschung der Daten die vorgenannten grundsätzlichen Vorschriften für Auskünfte in Zusammenhang mit Wahlen entsprechend.

4. § 32 Abs. 2 MG NW: Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften der, der Betroffene nicht angehört

Wem und über welche Personen dürfen Daten übermittelt werden?
- An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (z.B. die Katholische, die Evangelische, die Neuapostolische Kirche u.s.w.).
- Über Familienangehörige der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

Wer gilt als Familienangehöriger im Sinne dieser gesetzlichen Regelung?
Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.
Widerspruch gegen Datenübermittlung
nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
5. § 34 Abs. 1b MG NW: Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften an Private über das Internet

Was ist eine einfache Melderegisterauskunft?
- Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften von Einzelpersonen.
- Die vorgenannten Daten werden aber nur mitgeteilt, wenn der Auskunftsersuchende genügend Daten über die gesuchte Person zur Verfügung stellt um diese eindeutig identifizieren zu können.
- Keine Gruppenauskünfte.

6. § 34 Abs. 6 MG NW

Was ist eine Auskunftssperre?
Sie können als Einwohner eine Auskunftssperre beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Eine Melderegisterauskunft an Privatpersonen oder Firmen ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im vorgenannten Sinne ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Meldebehörde kann zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer Gefahr im o.g. Sinne die Vorlage von geeigneten Unterlagen (z.B. durch ärztliche Atteste, Polizeiprotokolle, Zeugen) verlangen.



Einwilligungsmöglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einwilligung zur Übermittlung Ihrer im Melderegister gespeicherten Daten für die folgenden Zwecke beim Bürgerservice zu erteilen. Ihre Einwilligung gilt bis auf Widerruf.

1. § 35 Abs. 3 MG NW: Gruppenauskünfte über Alters- und Ehejubiläen

Wer kann eine solche Gruppenauskunft erhalten?
- Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften (Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeinderat und Bezirksvertretung).
- Presse und Rundfunk (z.B. lokales und überregionales Zeitungswesen, kirchliche Zeitungen oder andere Anzeigenblätter, Hörfunk, Fernsehen der öffentlich-rechtlichen oder privaten Sendeanstalten).

Was zählt im Sinne der oben genannten Rechtsvorschrift zu Alters- und Ehejubiläen?
- Die Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und eines jeden weiteren Lebensjahres.
- 50-jähriges (goldenes), 60-jähriges (diamantenes), 65-jährige (eisernes), 70-jähriges und 75-jähriges Ehejubiläum.

Welche Daten dürfen mitgeteilt werden?
- Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums.


2. § 35 Abs. 4 MG NW: Gruppenauskünfte an Adressbuchverlage

Zu welchem Zweck dürfen solche Gruppenauskünfte erteilt werden?
Zum Zwecke der Veröffentlichung von Adressbüchern in gedruckter Form.

Welche Daten dürfen übermittelt werden?
Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Einwilligung erteilt haben.














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Welche Daten dürfen übermittelt werden?
Familliennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, Anschriften, Übermittlungssperren sowie Sterbetag. Ihr Widerspruchsrecht umfasst nur die Daten, die nicht für die Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Auch umfasst das Widerspruchsrecht nicht die Übermittlung Ihrer eigenen Daten an die öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft, der Sie selbst angehören, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben (wie z.B. Seelsorge, Kontaktpflege zu Kirchenmitgliedern und das Erheben von Kirchensteuern u.s.w.) dieser Religionsgesellschaft dienen.
Widerspruch gegen Datenübermittlung
nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)